Buchdrucker.

[80] Buchdrucker betriegen 1) wenn sie heimlicher Weise confiscirte oder auch andere ärgerliche Bücher, Scartequen, pasquillantische und gottlose Schrifften, annehmen und durch den Druck bekannt machen. 2) Wenn sie ihre Arbeit nicht mit gnugsamen Fleiß machen, sondern übereilen, und die Worte, auch wol den gantzen Verstand verfälschen. 3) Wenn sie keinen der Sache verständigen Correctorem halten / sondern die Correctur unter dem Vorwand, sie verstündens zur Gnüge / selbst verrichten / oder / da der Verleger eines Buchs auf einen besonderen Correctorem dringet / solche Arbeit ungeschickten Leuten überlassen. 4) Wenn sie anzügliche oder rebellische Schrifften wider die Obrigkeit / oder andere Privat-Personen /wie in so genannten Romainen zu geschehen pfleget /heimlich verfertigen / und darunter nicht ihre, sondern fremde Nahmen und Oerter, wo sie gedruckt seyn sollen, setzen. 5) Wenn sie von Büchern einige Exemplaria vor sich heimlich nachdrucken / und solche wider Wissen und Willen des Verlegers / diesem zu Schaden / an solche Leute, wo sie gedencken, daß es nicht an Tag komme, verstechen oder verkauffen. 6) Wenn sie keinen[80] tüchtigen Firniß zur Farbe nehmen, daß die Littern dadurch bleich / und sonderlich in kleinen Schrifften, unleserlich werden / dieses aber hernach dem Leser eine Hinderniß und Schwäche des Gesichts verursachet. 7) Wenn sie einen und den andern Bogen aus dem ihnen zu drucken anvertrauten MSto oder Buch verliehren / oder sonst zu Schanden werden lassen / und hernach solche mit empfangen zu haben läugnen. 8) Wenn sie bey Annehmung in einem oder wenigen Bögen bestehender Scriptorum, Carminum Disputationum und dergleichen / die auf solche Arbeit keinen Verstand habende gemeine Leute / oder auch die studirende Jugend zur Ungebühr übersetzen, und von einem Bogen so viel nehmen / als davon ihnen kaum die Helffte gehörte. 9) Wenn sie es mit betriegerischen Buch-Händlern halten, und um dieser und auch ihres eigenen Nutzens willen / Bücher / welche andere mit grossen Kosten verleget / ingeheim und wohl unter verdeckten Nahmen und Orthe wissentlich nachdrucken. 10) Wenn sie zum Druck sauberes und in einer gewissen Grösse vorgezeigtes Papier zu nehmen versprochen, hernach aber davor auf schwartzes / grobes und unsauberes Papier, auch wol solches, welches die behörige und bedungene Grösse nicht hat, entweder das gantze Werck / oder theils Bögen davon drucken / und solches damit / sie hätten dergleichen Papier nicht gnug bekommen können, oder wären selbst damit betrogen worden / entschuldigen. 11) Wenn sie statt derer bedungenen neuen Littern oder Schrifften, alte, stumpffe / abgenutzte / auch wol grössere, entweder durchaus /[81] oder an theils Orten, als der Verleger oder Auctor haben wollen, nehmen, und damit, es ihnen hingehen möge / die Schuld wohl auf ihrer Leute versehen, weltzen. 12) Wenn sie kleinere Colummen / als mit ihnen accordiret worden, nehmen, auch weniger Zeilen / als sich auf eine Pagina sonsten gehöret, drucken. 13) Wenn sie ein Werck binnen einer gewissen Zeit abzudrucken übernehmen / damit aber die Verleger über solche Zeit, offtmahls darum, weil sie andere Arbeit darzwischen gefertiget, aufhalten und vorschützen, es wären ihre Gesellen aus der Arbeit getreten / oder die Verschriebene aussen blieben, oder der Papiermacher hätte sie mit dem Druck-Papier aufgehalten. 14) Wenn sie bey Einballirung der gedruckten Bücher, und da sie solche an den auswärtigen Verleger überschicken sollen, viele Defecte machen / und gleich wohl sich die veraccordirte Exemplaria sämtlichen bezahlen lassen. 15) Wenn sie mit den Buchhändlern accordirt haben / daß, so bald ein Bogen aus der Presse kommt, diese auch so gleich davor die Zahlung thun / sie aber / damit sie desto öffterer Bogen bezahlet bekommen mögen / immer einerley Druck-Bogen behalten / und nur die Signaturen unten verrücken, daß der Verleger / falls er auf die Materie des vorher vorgezeigten Bogens nicht wohl Achtung gegeben, solche nur in Signaturen veränderte Bogen, vor frische und andere Bogen in der Materie hält.


Mittel: Wider das heimliche Drucken ist das sicherste ein Obrigkeitliches scharffes Verbot / nichts ohne Censur und Vorwissen der hierzu verordneten Obrigkeitlichen Personen zu drucken / wegen alles übrigen aber kan sich der [82] Auctor oder Verleger am füglichsten durch einen mit dem Buchdrucker aufgerichteten schrifftlichen Contract in Sicherheit stellen.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 80-83.
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