Capell-Meister.

[104] Capell-Meister betriegen 1) Wenn sie sich mit vielen Kosten grosser Herren an Ort und Stelle bringen lassen / und hernach, so bald sie nur eine Gelegenheit sich zu verbessern / ersehen, unter allerhand Prætext ihre Dimission wieder nehmen / ja auch wohl andere Virtuosos aus dem Corpore Musico mit verhetzen. 2) Wenn sie einen und den andern Virtuosum, dem sie nicht wohl wollen / aus Neid / und unter dem Vorwand, daß er ihrem Directorio zuwider / oder sonst in seiner Kunst nicht allzu gewiß sey, ein Bein unterschlagen und ihn aus der Capelle verstossen helffen. 3) Wenn sie die Composition ihrer musicalischen Stücke aus anderer berühmten Musicorum, sonderlich derer Italiäner, Arbeit nehmen / und vor die ihrige ausgeben. 4) Wenn sie ihren Herrschafften untüchtige Subjecta, aus eigenem Interesse, so sie von diesen zu gewarten haben / zu Capellisten vorschlagen und recommendiren, andere aber / die geschickter sind denn jene, davon unbilliger weise abhalten. 5) Wenn sie die von fremden Herrschafften bey deren Anwesenheit in die sämmtliche Capelle verehrte Trinck-Gelder verschweigen, und vor sich alleine behalten, denen übrigen [104] membris aber ihre behörige Portiones nicht treulich zustellen. 6) Wenn sie die Instrumenta Musica der Herrschafft theurer anrechnen, als solche im Ankauff gekostet.


Mittel: 1) In dem Bestallungs-Brieff derer Capellmeister mit zu setzen / daß sie binnen gewisser Zeit nicht ausser Diensten gehen wollen. 2) Denen übrigen Betrügereyen durch gute Hof-Ordnung in dem Hof Marschall-Amt vorzubeugen.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 104-105.
Lizenz:
Kategorien: