[110] Conversi oder Neu-Bekehrte.

Conversi oder Neu-Bekehrte betriegen 1) wenn sie mit der Religion nur spielen, und durch ihren Abfall mehr eine bequemere Art zu leben suchen / als sich von gantzem Hertzen zum HErrn zu bekehren. 2) Wenn sie nur um der Freyheit willen / deren sie in Clöstern beraubet gewesen, die Evangelische Religion annehmen, und zu unsern Glaubens-Genossen übertreten. 3) Wenn sie deswegen changiren / damit sie ihren fleischlichen und wollüstigen Affecten eine Gnüge thun mögen, die sie / wann sie Ordens-Leute, in ihrer Religion abschweren müssen. 4) Wenn sie /um ihrer Armuth zu statten zu kommen, und an Lebens-Mitteln bey unsern Religions-Genossen ihren nothdürfftigen Unterhalt zu erlangen / ihre falsche Religion verlassen. 5) Wenn sie zwar dem Leibe nach in der äusserlichen Kirch-Versammlung gegenwärtig[110] seyn, und die Ceremonien so mit machen / im Hertzen und Gedancken aber dennoch denen von Jugend auf eingesogenen Irrthümern anhangen. 6) Wenn sie sich einbilden / daß wir Ihnen noch verbunden seyn /und grossen Danck haben müsten, daß sie sich in unsere Kirche begeben / als darwider schon Spenerus in Consil. Theol. P.I.c. 2. art. 4. Sect. 22. p. 118. geeifert. 7) Wenn sie sich um einer Ubelthat wegen / und das durch Ubertretung verwirckte Leben zu erhalten, zu einer andern Religion schlagen / welches / wie Grosserus in Disp. de officio conversi darthut, schnurstracks wider ihre Pflicht ist. 8) Wenn sonderlich Juden sich ihre Bekehrung zur Christlichen Religion keinen rechten Ernst seyn lassen / wie deren Betrügereyen hierbey kurtz und nervös. R. Sal. Zevi in Jüdischen Theriac cap. 5. 1. 14. mit diesen Worten entdecket: In aprico, sagende / jam est omnibus, vix inter centum unum reperiri, qui ex amore fidei Christianæ sacra eorum sequatur. Vel enim commisit jam facinus aliquod, vel brevi adhuc committet. Fides debetur quotidianæ experientiæ, nam qui datum Sacramentum in religione Christiana servent, rariores sunt ac mala citrea in Moscovia. Und ferner: Huic jugum legis grave est, ac carne pingui & suilla delectatur, alter vectigal sibi extorqueri ægre fert, tertius Christianam ambit, aut conjugem suam odio habet, qua liberari se hac arte posse credit, ut aliam impune ducat.


Mittel: Niemanden in den Schooß der Kirchen aufzunehmen / er gelobe denn vorhero an / sich des Bettelns[111] zu enthalten / und erwehle so gleich eine solche Proffession oder Handthierung / worauf er sich / ohne Beschwerde des andern / mit denen Seinigen ehrlich und nothdürfftig ernehren könne. Wäre er aber ohnbeweibt /so hätte er dabey zu versprechen / sich nicht ehender im Ehestand zu begeben / bevor er der Obrigkeit gewiesen /wie und womit er Weib und Kind ernehren könne. Zumahlen wären solche Conversi, falls sie nicht bereits ihre Studia völlig absolviret / oder vor sich bemittelt /zum studiren nicht leicht zu admittiren / sondern vielmehr zu Erlernung eines Handwercks zu vermahnen /worzu Ihnen die Obrigkeit zum Aufdingen und bey dem Auslernen / daß ihnen solches umsonst oder vor halbes Geld angedeihe / die hülffliche Hand zu bieten hätte.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 110-112.
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