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[121] Dienst-Herren betriegen 1) wenn sie ihrem Gesinde ohnvermerckt von Kranckheit wegen geschlachteten Viehe / pfinnichten Schweinen oder unreinen raudigen Schaaf-Fleisch / toden Fischen und dergleichen zu essen geben. 2) Wenn sie ihnen an ihrem Lied-Lohn dasjenige, was ohne ihr Verschulden[121] in dem Hause zubrochen / verderbet und gestohlen worden / abziehen. 3) Wenn sie ihrem Gesind bey dem Dingen bessere Tage / bessere Speisung und Livreen, auch grosse Tranckgelder versprechen, als sie / die Dienstbothen hernach bey Antretung ihr Dienste finden. 4) Wenn sie ihr Gesinde unter allerhand Prætext, da es Essens Zeit ist / vom (Essen) Tisch, oder auch wol Sonntags, vom Gottesdienst abhalten. 5) Wenn sie Gesinde dingen und annehmen / und selber kein Brodt haben / mithin dem Gesinde an ihrem anderwärtigen Glück hinderlich seyn.
Mittel: Daß sich das Gesinde / ehe es in Dienste tritt /fein des Zustandes derer Dienst-Herren vorher erkundige / und dahin / wo man Brodt mitbringen muß / sich auch nicht verdinge.