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[133] Einkäuffere der Speisen betriegen 1) Wenn sie nicht auf ihrer Herrschafft Nutzen sehen / sondern vor die Waaren / welche sie einkauffen, hingeben, was die Verkäuffere verlangen / nur damit sie vor sich eine Zugabe bekommen mögen. 2) Wenn sie ihrer Herrschafft mehr anrechnen, als sie vor die erkauffte Speisen oder andere Waaren gegeben haben. 3) Wenn sie von den eingekaufften Speisen das gute und frische vor sich behalten / das verwelckte und halb verdorbene aber denen / vor welche sie einkauffen sollen, zustellen. 4) Wenn sie, sonderlich von Früchten, so viel zurück behalten, daß sie sich davon etwas zugute thun können. 5) Wenn sie, um der wohlfeilen Preiße willen, alle stinckende Butter, faule und verdorbene Eyer, münckendes Fleisch und dergleichen einkauffen, solches aber gleichwol so theuer / als die guten Victualien gelten, anrechnen. 6) Wenn sie von denen Speise-Verkäuffern / welche sie nicht selbst auszahlen dürffen / etwas gewisses für sich à parte bedingen. 7) Wenn sie den Verkäuffern eines und das andere, sonderlich von Naschwerck, heimlich entwenden und es auf die Seite legen, ohne daß es der Verkäuffer inne werde, und sie es bezahlen. 8) Wenn sie loses küpfernes oder meßingenes Geld / welches sie mit Saltz oder Quecksilber gerieben und weiß gemacht / denen einfältigen Bauers-Leuten vor ihre Waare anhängen und hingeben.
Mittel: Besiehe Dienstbothen / Mägde etc.