Erben.

[138] Erben betriegen 1) Wenn sie das Beste von der Verlassenschafft heimlich entwenden, und nicht mit in die gemeine Theilung kommen lassen. 2) Wenn sie / als gegenwärtig / das anständigste vor sich behalten / und denen / so in der Frembde leben / quid pro quo hinlegen. 3) Wenn sie die liegende Güter überhaupt gering anschlagen, nur damit sie der Lehens-Herrschafft wenig Lehen-Geld geben dürffen. 4) Wenn sie die Erbschaffts-Gelder und Mobilien heimlich aus dem Lande schaffen / damit sie keinen Abzug geben dürffen. 5) Wenn sie die ihnen von Verstorbenen auf dem Todt-Bette befohlene Vermächtnisse in die Kirchen, Schulen, vor das Armuth, oder andere Befreunde und Gesinde verschweigen. 6) Wenn sie / als Verheyrathete / denen annoch ledigen Geschwistrigen nicht alles ansagen, was sie zur Ausstattung, Lehr-Geld / oder zum Heyrath-Gut bekommen / damit sie sich solches bey der Erbschafft nicht wieder abziehen lassen dürffen. 7) Wenn sie die Sterbende durch Verkleinerung derer Mit-Erben oder sonst durch fälschliche Vorstellung zu einem solchen Testament bereden / darinnen sie vor andern bedacht / ihre Geschwistrige und Befreunde aber, welche an der Erbschafft ein gleiches Recht haben / vervortheilet oder gar præterirt werden. 8) Wenn sie die Leichen-Kosten und andere gemeine Ausgaben vor der Theilung einander höher ansetzen, als sie gewesen. 9) Wenn sie bey der Theilung falsche Loose machen, und auf solche Zettel ihren Nahmen gedoppelt schreiben / damit sie hernach aus beyden Loosen allzeit das beste wehlen können. 10) Wenn sie das[139] alte Geld und andern guten Haußrath von der Erbschafft austauschen / und dafür schlechters herbey schaffen. 11) Wenn sie die ihnen von den Verstorbenen entdeckte Vergrabung des vorräthigen Geldes andern Mit-Erben nicht gleich ansagen / sondern vor sich behalten. 12) Wenn sie es mit den Trödel-Frauen / oder solchen / welche die Mobilia taxiren, anlegen /daß sie dieses oder jenes Stücke gering anschlagen /damit sie sodann es um den taxirten Preiß ihren Mit-Erben desto eher abschwatzen können.


Mittel: Daß alle Testamenta von der Obrigkeit gemacht / oder bey ihnen hinterleget / auch die Erb-Theilung / welche zumahlen etwas wichtig sind / von einer Obrigkeitlichen Person / oder wenigstens von einer darzu gerichtlich committirten und instruirten andern Person / auch wo nöthig / denen bestellten Vormündern reguliret / die Defraudatores aber derer Erbschafften / andern zum Beyspiel / mit Nachdruck gestraffet werden.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 138-140.
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