[156] Fuhrleute betriegen 1) Wenn sie die Leute mit allzu grossen Fuhrlohn übersetzen / zumahl da sie sehen /daß selbige ihre Sachen nicht anders, als durch sie, an Ort und Stelle schaffen können. 2) Wenn sie das Geleit und den Zoll / wo sie nur können, umfahren, und dabey ihre Ladung verhalten, oder solche denen Zoll-und Geleits-Einnehmern nicht recht ansagen. 3) Wenn sie ihren Knechten weiß machen / daß durch Fluchen und Sacramentiren die Pferde desto besser ziehen, und daher auch selbige dazu verführen. 4) Wenn sie die Schlag-Fässer unterweges, da sie zu Hause sind /oder mit denen Wirthen sich verstehen, heimlich eröffnen / und daraus nehmen, was nicht so leicht vermisset wird. 5) Wenn sie an den Weinfässern einen Reiff etwas abschlagen,[156] ein Loch in das Faß bohren, und nachdem sie ein gut Theil des Weins daraus genommen / und davor wol Wasser eingefüllet, oder es leer gelassen / das Loch wiederum zu machen / und den Reiff darüber schlagen / daß niemand weiß, wie es damit zugegangen / oder daß man muthmassen soll / es wäre ausgeronnen. 6) Wenn sie auf das Guth / so sie führen, Studenten-Guth schreiben / damit es frey passiren, und sie nicht so viel Zoll geben dürffen. 7) Wenn sie den Thorwärtern und Visitatoribus Spendage geben / daß diese ihnen die Wägen / und was drauf ist nicht zu genau visitiren. 8) Wenn sie auf der Strasse die zum Vorspann geborgte Pferde zu Schonung der ihrigen sehr antreiben, auch ihnen wenig Futter geben, ohnerachtet sie den Eigenthums-Herrn das Gegentheil, sie nehmlich wohl zu halten / versprochen. 9) Wenn sie ihre Zechen in Wirths-Häusern, darinnen sie bekannt / aufschreiben lassen, und den Wirth immer vertrösten / sie wolten bey ihrer Wiederkunfft bezahlen / hernach aber bey anwachsender Summa, aus Furcht, sie möchten deswegen arrestiret werden, einen andern Weg fahren / und dem angesetzten Wirth das Nachsehen lassen. 10) Wenn sie nicht in der ordentlichen Land-Strasse bleiben, sondern ausser derselben / etwan Nachts-Zeit, oder da sie niemand aus dem Orthe des Flurs vermercken, sich begeben /und den Leuten über die Aecker und Wiesen fahren. 11) Wenn sie bey einfallender Theurung, wider des Landes-Obrigkeit hohen Befehl, das Getreide heimlich aus dem Lande führen, oder auch dem Feinde Proviant, Gewehr und dergleichen zuführen. 12)[157] Wenn sie Karn-Wagen- oder Leiter-Bäume, Teichsel und dergleichen Rüst-Holtz aus den Wäldern / durch welche sie fahren, abhauen, und heimlich mit sich nacher Hauß führen. 13) Wenn sie im Vorbeyfahren Haber aus dem Felde rauffen oder davon nehmen, und ihren Pferden geben, oder sie dergleichen von Wiesen das Graß abfressen lassen.
Mittel: Daß 1) auf der Fuhrleute Tax-Ordnung / was ihnen vom Centner bey guten und bösen Weg zu nehmen erlaubet ist / hohe Obrigkeit / 2) auf das Vorbeyfahren der Geleite und Zolle / die Geleits-Leute und Zoll-Einnehmere / 3) auf den Wald-Schaden die Forst-Bediente / und Schultheissen bey Führung verdächtigen Holtzes durch ihre Dörffer / 4) auf den Feld-Schaden die Flur-Schützen oder Knechte in den Dörffern / und endlich 5) auf die Entwendung einiger Waaren die Eigenthums-Herren bey dererselben Empfang selbst fleißige Achtung haben / und die Verbrecher zu gebührender Straffe anzeigen.