[175] Gerber betriegen 1) Wenn sie das Leder nicht gnug beitzen lassen / noch recht ausarbeiten / damit es beym Verkauff nach dem Gewicht desto schwerer sey, oder desto eher durchreisen, folglich sie mehrern Abgang haben mögen. 2) Wenn sie das nicht wohl ausgearbeitete Leder mit Pfriemen und scharffen Messern ritzen und aufwöllen, damit es den Schein eines wohlausgearbeiteten Leders haben möge. 3) Wenn sie das Leder, so sie auf dem Marckte verkauffen / in Stücke schneiden, und diese den Leuten viel theurer anhängen / als es sonst dem Gewichte nach verkauffet wird. 4) Wenn sie das in Stücken zerschnittene[175] Leder mit einem Eisen am Rande aufstreichen, damit dasselbe fein dicke scheine. 5) Wenn sie das inländische selbst fabricirte Leder vor Englisches Pfund-Leder, das gewichßte Kalb-Leder vor Englische Kalb-Felle / rothgefärbtes vor Juchten / oder aus andern fremden Ländern hergebrachtes Leder ausgeben. 6) Wenn sie das Leder in der Beitze aus Versehen gar zu sehr verbrennen lassen / und solches doch vor gutes und tüchtiges verkauffen. 7) Wenn sie wider ihre Innungen und Verboth die Häute auf dem Rind denen Metzgern oder denen Schäfern auf dem Aaß heimlich abkauffen. 8) Wenn sie das Leder Tags vorher / ehe sie es verkauffen wollen, in Keller legen / anfeuchten, oder mit Sand reiben, damit es im Gewicht desto schwerer werden möge. 9) Wann sie in keiner Innung stehen, und doch wieder solche mit Kauffung derer Häute und Verkauffung des Leders heimlich negotiiren. 10) Wann die Weißgerber denen Rothgerbern, und diese hinwieder jenen ihre Felle auskauffen. 11) Wann sie einander die Kunden abspannen, und gegen solche einer des andern Waar verachtet und niederschlägt. 12) Wenn sie wider ihre Innung, die Blösse von denen Metzgern und Wüllen-Webern, welche sich des Fell-rauffens unterstehen wollen / heimlich erkauffen. 13) Wann sie denen / welche ihnen rauhe Felle zu liedern geben / solche austauschen / und davor geringere zustellen. 14) Wenn sie in geheim unter sich eine gewisse Abrede nehmen / diese oder jene Sorte von rauhen Fellen oder Heuten nicht theurer / als in einem von ihnen gesetzten Preiß zu zahlen. 15) Wenn sie an andern[176] fremden Orten / wo es ihnen verboten, die rauhe oder gare Häute heimlich auf- und vorkauffen.
Mittel: Eines theils kan solchen vorbeschriebenen Räncken in denen Innungs-Punckten vorgebeuget / andern theils aber durch eine anzuordnende Leder-Schau und setzenden Tax der Sache so gerathen werden / daß das untüchtige Gut denen Wäisen-Häusern / oder Armen verfallen seyn soll.