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[189] Haupt-Leute betriegen 1) Wenn sie auf den Marchen in den Dörffern oder Orten, wo sie zu liegen kommen, Attestata über ihr und derer ihrigen Wohlverhalten des Abends von ihrem Abmarsche denen Schultheissen und Obrigkeit selbigen Orts unter dem Vorwand abfordern / weilen sie andern Morgens mit dem allerfrühesten aus dem Quartier aufbrechen müsten, hernach aber, da sie solche bekommen, vor dem Abmarsche gleichwol noch allerhand erpressen. 2) Wenn sie ihren guten Freunden oder fremden Werbern heimlich um das Geld Leute von ihrer Compagnie zukommen lassen / und hernach vorgeben / als ob diese desertiret / oder dem Feind zu Theil worden. 3) Wenn sie mit dem Compagnie-Geldern nicht getreulich gebahren / und in ihrer Rechnung ein X. vor ein V. machen. 4) Wenn sie den Unter-Officirern ihre Gelder richtig bezahlen / damit diese dargegen die armen Soldaten, die dergleichen nicht bekommen, um so mehr im Zaum halten[189] und verwehren mögen, daß diese sich über sie höherer Orten weder schrifft-noch mündlich beschweren dürffen. 5) Wenn sie mit den Compagnie-Geldern ihre Verkehrung machen, und die wochen- oder monathliche Lehnung ihren Leuten, unter dem Vorwand, weil solche oder die Assignationes darzu nicht zu rechter Zeit angekommen, nicht ordentlich oder vollständig reichen. 6) Wenn sie den Soldaten dieses oder jenes an ihrer Monaths-Gage decourtiren, welches ihnen doch nicht anzurechnen gewesen wäre. 7) Wenn sie gegen Erhaltung einiges Præsents durch die Finger sehen, daß wider das hohe Verboth oder über die erlaubte Anzahl in dem Campement sich ein oder mehr Weiber bey der Compagnie öffentlich oder in geheim aufhalten. 8) Wenn sie fremde Soldaten ihren Herren abspenstig machen /und an sich ziehen. 9) Wenn sie mit einem oder dem andern von ihrer Compagnie auf ein / zwey oder drey Jahre capituliren / und da diese verflossen / solchen unter dem erdichteten Vorwand, es wäre ihnen das Leute-Abdancken höherer Orten verbothen worden /entweder gar nicht / oder wenigstens nicht ehender /biß ein gutes Stück Geld vor dem Abschied ihnen gegeben, dimittiren. 10) Wenn sie in den Abschieden dererjenigen, welche um stetiger Kranckheit, Vollsauffens, Zaghafftigkeit und anderer Mängel willen, abgedancket werden, rühmen, daß selbe sich vor dem Feind und sonsten wohl verhalten haben.
Mittel: Die Kriegs-Articul auf solche Casus mit[190] einzurichten / anch bey Musterungen und sonsten anderer Gelegenheit die gemeine Soldaten in geheim zu vernehmen / ob sie etwas wider ihre Officiers zu klagen.