Jäger.

[199] Jäger betriegen 1) Wenn sie sich allerhand zauberischer Mittel bedienen / das Wild zu sich zu bannen /andern ein Waidmann zu setzen, oder ein so genanntes Jäger-Stückgen zu beweisen / damit derjenige, der etwan angräntzet oder die Koppel-Jagd versiehet, das Wild ihnen lassen müsse. 2) Wenn sie an Sonn- und Fest-Tagen unter dem Gottesdienst auf die Jagd gehen, damit sie zu der Zeit / da niemand auf dem Felde / desto eher durchs Getreide[199] jagen und hetzen können. 3) Wenn sie ausser der Pirschheit und wider die publicirten Jagd- und Weidwercks-Mandata das Wildprät vor sich schiessen und fangen. 4) Wenn sie die Bauren / welche auf der Jagd frohnen müssen, mehr sie zu quälen / als sich deren zu bedienen / in Vielheit zum Umkreisen und Abjagen aufbiethen /und diejenigen / denen sie nicht wohl wollen / an solche Oerter stellen / woselbst ihr Leib und Leben in grosser Gefahr stehet. 5) Wenn sie um eines Hasens willen durch die Wein-Berge und Getreide auf dem Felde reiten / und solcher gestalt die Früchte selbiger Gegend, wodurch sie kommen, übel zurichten. 6) Wenn sie den Bauers-Leuten verbieten, das Wild mit beknüttelten kleinen Hunden von den Gärten und Aeckern abzuhalten, unter dem Vorwand / die Wild- Bahn werde dadurch ruiniret. 7) Wenn sie denen Hirten und Schäfern, die in hutbarem Gehöltze hergebrachte Weide und Trifft, unter dem Prætext, damit das Wild desto mehr zu fressen habe / und sich desto besser vermehren möge, verbieten, hingegen durch die Ihrigen darinnen grasen und hüten lassen. 8) Wenn sie nicht in ihrer Jagd-Revier verbleiben, sondern heimlich auf eines andern Grund und Boden jagen und hetzen. 9) Wenn sie eines Wilds halber / um demselben aus dem Wind zu kommen / oder sich besser zu verdecken / oder aber einen bequemen und gewissern Schuß zu haben / über die Gräntze ihrer Revier treten / und davon hinüber in ihr Gehöltze schiessen. 10) Wenn sie einem angeschossenen Wilde über die gesetzte Zeit des Folge-Rechts in einem andern[200] Forst nachfolgen / und dasselbige wol etliche Tage mit Hunden aufsuchen, dennoch aber auf erfolgenden Fall / da ein anderer Jäger dazu kommt / dann vorgeben, daß sie es erstlich angeschossen hätten. 11) Wenn sie / unter dem Schein auf die Jagd zu gehen, die Reisende in dicken Wäldern angehen, ausziehen /plündern / ja wol gar ermorden / und sie des Ihrigen berauben. 12) Wenn sie der Herrschafft das Wild entwenden, und solches entweder verkauffen, verschencken oder vor sich verzehren. 13) Wenn sie von dem Wildpret die Hunde fressen und solches zerreisen lassen / hernach aber vorgeben, es sey vom Wolffe nie der gerissen worden / und gehöre dieser Wolff-Riß ihnen als ein hergebrachtes Accidens. 14) Wenn sie die Eichel und das Obst aus dem Gehültzen wegnehmen und heimlich nach Hause tragen lassen. 15) Wenn sie das umgestellte Wildpret theils heimlich aus der Stallung lauffen lassen / um solches zu schonen. 16) Wenn sie vom Saltz / so sie vor das Wild zum Saltz-lecken / ingleichen von dem Korn oder Haber zu Unterhaltung der Jagd-Hunde, etwas in ihre Haußhaltung verwenden und jenen entziehen. 17) Wenn sie von denen, welche etwan junge Geyer oder andere Raub-Vögel aus ihren Nestern heraus nehmen / sich solche geben / und die davon abgeschnittene Fänge sich von der Herrschafft bezahlen lassen. 18) Wenn sie von einem gepirschten Stück Wild mehr /als das ihnen davon gehörige Jäger-Recht nehmen /und besonders aus solchen die Lenden-Braten vor sich schneiden. 19) Wann sie aus Versehen das Wild aus der Stallung[201] entwischen lassen, hernach aber die Schuld auf die Bauern oder Jagd-Leute weltzen. Ein mehrers und die Mittel besiehe unter den Förstern.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 199-202.
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