[207] Juden betriegen, wie insgemein, also insonderheit 1) Wenn sie wider alle Rechte und natürliche Billigkeit die Zinsen vom ausgeliehenen Capital nicht nur gleich voraus abziehen, sondern auch wol die Interesse zum Capital schlagen / und also Usuras usurarum oder Zinßen von Zinßen nehmen. 2) Wenn sie die Gold-und Silber-Müntzen befeilen und beschneiden, so /daß man offt gantze Töpffe von solcher Abschnitte bey ihnen gefunden, wovon ein Exempel in Frid. Lucæ Schlesischer Chron. Tom. II. p. 2120. zu lesen. 3) Wenn sie die guten Müntzen aus dem Lande, und böse dargegen dahinein führen. 4) Wenn sie alte verlegene Waaren zusammen handeln / und solche vor frische neue wieder verkauffen. 5) Wenn sie ihre Verschreibung und Wechselbrieffe Hebräisch oder Jüdisch-Teutsch mit Hebräischen Buchstaben aufsetzen, und damit die Christen, die solche Schrifft[207] nicht lesen können / hinters Licht führen. 6) Wenn sie die Zahl der Schuld in der Christen Handschrifften, da solche mit Zieffern / und nicht mit Buchstaben gantz und deutlich ausgeschrieben, vermehren, und wohl an statt 20. mit Dazuthuung einer 0. 200. setzen. 7) Wenn sie die Handschrifft der Christen / da diese bey Abtragung der Schuld selbige zuruckfordern / verleugnen /vorgebende / sie sey verleget / und könten solche dermahlen nicht finden / wolten solche / so bald sie sich finden würde / gleich einhändigen, da es dann offt geschicht / daß sie den gewesenen Debitorem so lange lauffen lassen / biß ers müde wird / und darüber stirbet, sie aber als dann Gelegenheit nehmen / die Schuld / vermittelst der Wiederhervorbringung der noch in Handen habenden Handschrifft, von den Erben eines solchen non Debitoris noch einmahl zu fordern. 8) Wenn sie, wie in Franckenland an etlichen Orten geschicht / mit dem Bauersmann durch Kerbstöcke / darauf sie die Schuld-Summa verzeichnen /handeln, und eines vor sich behalten / das andere aber dem Schulder geben, und damit ihre Betriegereyen machen, wovon in Tenzels Monatlichen Unterredungen ad A. 1692. p. 537. folgende Geschicht erzehlet wird: Nemlich es habe einstmahls in einem Dorff ein reicher Bauer und ein Jude gewohnet, darunter dieser jenen längst gerne übertölpelt hätte /ihn aber nicht / wie er gewünscht, gewinnen können, biß endlich der Bauer kranck geworden / da nun dieses der Jud erfahren / habe er sich der Gelegenheit bedienet / einen Kerbstock genommen /solchen [208] gespalten, darauf 100. fl. Reichs-Müntz gezeichnet, das eine Theil genommen / und sey damit zum Krancken gegangen, auch bey diesem so lange geblieben / biß er sich allein bey demsel ben gesehen, da er denn so gleich gemeldten Kerb-Stock in des Krancken Stube in eine zinnerne Kanne auf einem Schrancke geworffen /wieder nach Hause gegangen / und auf bald erfolgtes Absterben des Bauern sich zu einem Creditore bey den Erben gemeldet / auch so glücklich gewesen, daß er von Ihnen die 100. fl. empfangen. 9) Wenn sie von den Christen Geld entlehnen / und Juwelen oder Gold in einem Schächtelein zum Unterpfand versetzen / dabey aber ein anderes dem erstern gleich ähnliches Schächtelein mit Bley oder dergleichen angefüllt haben / welches sie mit jenem unvermerckter Weise verwechseln / und an statt des recht versiegelten hinterlassen. 10) Wenn sie / unter dem Schein den Leuten etwas zu verkauffen, oder von ihnen etwas einzuhandeln / in die Häuser gehen, damit sie nur die Gelegenheit absehen mögen / wo die Leute ihr Geld haben, welches sie hernach andern diebischen Leuten angeben / oder wol selbst mit ihnen hinweg stehlen, wie in Hofmanns schwer zu bekehrenden Juden-Hertzen P. I. p. 333. zu lesen. 11) Wenn sie falsche Briefe und Siegel nachmachen, und hier und dar Capitalien auf andere wohlhabende Leute aufnehmen. 12) Wenn sie mit Fleiß und vorsetzlicher weise banquerottiren / damit sie nur ihre Creditores nicht bezahlen dürffen / oder wenigstens mit ihnen so [209] accordiren können, daß diese froh sind /wenn sie an der ungewissen Schuld nur Haber-Stroh bekommen. 13) Wenn sie sich als Reise-Gefährten anstellen / und unter solchem Deck-Mantel denen Reisenden / bey welchen sie Geld vermercken / das Ihrige rauben. 14) Wenn sie von dem so genannten ewigen Juden / Ahasvero, welcher von Christi Zeiten an biß hieher in aller Welt umher gelauffen / und auch biß an das Ende der Welt umher lauffen werde / viel fabulirens machen, wovon M. Christoph. Schulzii Disp. de Judæo non mortali, hab. Regiom. 1693. mit mehrern kan nachgelesen werden. 15) Wenn sie sich vor den Messiam ausgeben, wie in vorigen Zeiten Barchochba, Moses Cretensis, Rabbi Mardochai, Sabbathai Sevi und andere gethan / oder auch noch den zukünfftigen Messiam erwarten, wobey Joach. à Lent de Pseudo-Messiis nachzuschlagen. 16) Wenn sie die Christen zu Begehung allerhand Diebstälen verführen / und ihnen diß Handwerck unter mancherley Prætexten süß vorzustellen wissen / wie sonderlich über solche Verführung der Juden / die Anno 1715. zu Dreßden justificirte Diebe gar sehr geklaget haben. 17) Wenn sie mit Juwelen und anderm kostbaren Schmuck handeln / und damit Unverständige dergestalt anführen / daß entsetzlich ist / wie also erst letztens in der Europ. Fam. P. 229 p. 13. gedacht worden / daß der Türckische Groß-Bothschaffter / Ibrahim Bassa, zu Wien von einem Juden vor 4000.; oder wie andere gemeldet / vor 2500. Thlr. gekauffet /welche bey genauer Untersuchung kaum 1000. Thlr. wären[210] werth gewesen. 18) Wenn sie mit kupfernen /messingen und eisern Waaren / so denen Kupffer-Schmieden und Schlössern zu machen / und damit zu handeln zustehen, heimlich im Lande hausiren gehen.
Mittel: 1) Denen Juden Handel und Wandel unter Christen gäntzlich zu verbiethen / und davor / daß sie an denen Orten / wo man sie duldet / sich auf Handwercke /Künste oder Feldbau und dergleichen Taglohn begeben /anzuweisen. 2) Dieselben zu Besuchung des Christlichen Gottesdienstes / zu gesetzten Zeiten / damit sie ihres Irrthums / da sie die Gojim, wie sie uns Christen nennen /zu betriegen / vor keine Sünde halten / überführet würden / vermittelst Obrigkeitlicher Gewalt anzuhalten.