Kauff-Leute.

[212] Kauff-Leute betriegen 1) Wenn sie die Waare aufs höchste loben, und mit vielen Eid-Schwüren über die Gebühr heraus streichen. 2) Wenn sie den[212] Zoll umfahren / den anzusagenden Werth der Waaren verschweigen, und also bey Abstattung derer Imposten und Accisen das gehörige nicht entrichten. 3) Wenn sie ihre Waare überbieten / und den Käuffer wol über das alterum tantum schwäntzen. 4) Wenn sie dem Käuffer ihre Waaren zwar ohne Zinsen eine Zeitlang borgen / solche aber ihnen so hoch anschreiben / daß /über den Gewinn / noch ein grosser Zinsen-Wucher heraus kommt. 5) Wenn sie wissen, daß ein Theil Waare, so sie besitzen, nicht im Lande / oder in kurtzem keine mehr davon zu haben seyn wird / sie unterdessen vorgeben / es sey noch ein klein Resigen davon übrig / ob sie schon noch eine grosse Quantité haben, nur damit man solche desto theurer bezahlen möge. 6) Wenn sie eine gewisse Waare in einem Lande oder Stadt gantz und gar aufkauffen / damit sie das Monopolium haben, und darnach derselben Preiß setzen und steigern mögen / wie sie nur immer wollen. 7) Wenn sie mit eigenem Schaden / andern zu Schaden / ihre Waare hinschleudern / daß kein anderer neben ihnen handlender dergleichen / ohne seinen Verderb / nachthun kan, solchergestalt aber einer den andern um die Kunden bringet. 8) Wenn sie den Leuten Waare verkauffen / die sie doch selbst nicht, oder nicht völlig haben / alsdenn aber, da der Kauff richtig, allererst zu einem andern gehen, und die verlangte Waare, worauf sie den Käuffer in ein paar Stund wieder zu kommen vertrösten / erhandeln / dabey aber sich auch ihre Pfeiffe zu schneiden wissen. 9) Wenn sie ihres ohne dem schon guten Vermögens halber nicht mehr über Land und Wasser[213] handeln, gleichwohl aber, da sie wissen / daß einer und der andere Kauff-Mann von seinen Creditoribus gedränget wird / daß, ob er schon noch mit guten Waaren versehen /dennoch nicht bezahlen kan / gewisse Leute suborniren, welche diesem seine Waare abkauffen, und so und so viel darauf bieten müssen / und da derselbe sie um das geschehene Geboth nicht lassen will / etliche Tage hernach andere an ihn schicken, welche ihm aufs Stück noch weniger setzen, daß der bedrängte Mann einen Abschlag der Waare besorgen / und endlich froh seyn muß / die Waare an die ersten subornirte Käuffer loß zu schlagen, worwider insonderheit Gerber in seiner Fortsetzung der Unerkannten Sünden der Welt p. 386. eifert. 10) Wenn sie verdorbene wöllene Waare, Seiden, Marder, Zobel und dergleichen in finstern Gewölben feil haben, damit die Käuffere nicht so eigentlich sehen mögen / wie solche beschaffen. 11) Wenn sie sich falsche Ellen und Gewicht beylegen, und damit ihren Nechsten vervortheilen. 12) Wenn sie die schönste und feinste Waare unten und oben, in die Mitte aber die schlimmste legen / damit der Käuffer der letztern so bald nicht gewahr werde /und im Wehlen so leicht die schlimme / als gute ergreiffen möge. 13) Wenn sie sich anstellen / als ob sie einem aus besonderer Freundschafft die Waare in dem und jenem Preiß liessen / da sie doch wol solche andern noch wohlfeiler zukommen lassen. 14) Wenn sie neben ein Tuch / welches sie gerne loß seyn möchten /ein anderes von gleicher Güte und Werth legen, dieses aber im Preiß so hoch halten, daß der Käuffer offt ohnvermerckt genöthiget wird / jenes, das schlimme,[214] um der Wohlfeile willen zu wehlen. 15) Wenn sie den schlechten, innländischen und geringen Waaren fremde Nahmen beylegen / und vor von fremden entferneten Landen hergekommene Sorten ausgeben / unter welchem Deck-Mantel gar offt Görlitzer Tücher für Holländische / und diese wieder vor Englische, wie auch die in Teutschland fabricirte Gold- und Silber-Galons vor Genever- und Pariser-Arbeit passiren müssen. 16) Wenn sie wider Obrigkeitlichen Befehl denen Feinden Proviant, Munition, Gewehr und andere Kriegs-Materialien / unter fremden Flaggen oder Nahmen / heimlich und ohnvermerckt zuführen. 17) Wenn sie bey Ausmessung eines Tuchs solches allzu sehr dehnen und an die Elle anziehen / daß offt bey weiterer Nachmessung an wenig Ellen ein gantzes Vierthel fehlet. 18) Wenn sie halben Carthun vor gantzen ausgeben und Unverständigen verkauffen. 19) Wenn sie die durchlöcherten Strümpfe vernehen, sonderlich an denen Zwickeln, daß der Käuffer, der solche vor gut ansiehet, den Schaden nicht eher gewahr wird, als bey Anziehung derselben. 20) Wenn sie gewebte Strümpfe vor gestrickte / und zweydrehtige vor dreydrehtige verkauffen.


Mittel: Dergleichen unbilligen und betriegerischen Handel kan durch gute Policey und besonders auf die Kauff- und Handels-Leute gerichtete Ordnung / zumahlen in solchen Städten / wo Handel und Wandel starck floriret / guten Theils gewehret und abgeholffen werden /worzu auch einiger massen sich in meinen unvorgreifflichen Gedancken von Verkauffung der Pfründen und in diesem Anhang[215] von Vervortheilung bey Kauffhandlung Vorschläge gethan.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 212-216.
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