Kellner.

[216] Kellner betriegen 1) Wenn sie von den ihnen anvertrauten Weinen entweder selbst trincken, oder davon heimlich verkauffen, und hernach an dessen statt Wasser ins Faß füllen, damit sie in ihrer Rechnung bestehen mögen. 2) Wenn sie sich von den Fremden und Reisenden den Wein theurer bezahlen lassen, als Ihnen die Maaß angerechnet / und gleichwol[216] ihrem Patron in der Abrechnung nicht mehr zustellen, als der gewöhnliche Tax ist. 3) Wenn sie den Gästen auch die Mahlzeit höher aufsetzen, und sich bezahlen lassen / als der Patron davor verlanget, das übrige Geld aber nur für sich behalten. 4) Wenn sie es mit den Leuten in der Küche halten / und solchen Wein oder Bier zu partiren / damit diese ihnen aus der Küche dergleichen thun. 5) Wenn sie den Gästen kein richtiges Gemäß geben, und den Wein in kleinern Gläsern, als das landübliche Gemäß erfordert / beybringen. 6) Wenn sie den Gästen Francken-Wein vor Rhein-Wein / u.s.w. vorsetzen, und sich davor bezahlen lassen. 7) Wenn sie die Weine mit allerhand Specereyen verfälschen, und hernach teutsche oder einheimische vor ausländische und Italiänische, Spanische, Burgundische / u.s.f. verkauffen. 8) Wenn sie auf Befragung der Gäste: Ob das Bier oder der Wein gut? mit Ja antworten / und so gleich ein Glas hohlen, nur daß es, wenn es einmahl herbey gebracht / müste bezahlet werden. 9) Wenn sie anfangs den Gästen gutes Getränck, nachgehends aber, da sie truncken worden sind / wie im Evangelio stehet / schlechters geben /und doch in einem Preiß anschreiben. 10) Wenn sie von guten Freunden und Bekannten sich eine Mahlzeit wohlfeil bezahlen lassen / den andern Gästen aber, so mitgespeiset / doppelt anrechnen.


Mittel: Daß vor die Wirthe und deren Angehörige eine besondere Ordnung zu publiciren / in welcher aller dergleichen Unterschleiff und Vervortheilung derer Gäste mit angehängter Pœn verbothen seyn solte / welche Ordnung auch in denen Gast-Stuben zu affigiren wäre.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 216-217.
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