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[231] Kupfer-Schmiede betriegen 1) Wenn sie den Einfältigen wohl præparirtes und zugerichtetes Eisen für weisses Kupfer verkauffen. 2) Wenn sie an die Kessel und andere Gefässe grosse eiserne Reiffe / und sehr starcke eiserne Füsse machen / damit selbige nur schwer wägen mögen. 3) Wenn sie / da sie etwas einlöten sollen / solches gleichfalls nicht so wol um der Wehrung / als vielmehr um ihres Vortheils halber /sehr starck und dicke machen. 4) Wenn[231] sie wissentlich falsches Kupfer / dabey nemlich das Eisen vermittelst einiger Zusätze / in bleyernen Kesseln gekocht und zu Kupfer exaltirt wird / verarbeiten / dergleichen Kupfer-Fabrique zu Admont, in Steyermarck / vor einiger Zeit aufgerichtet worden / welche dem Kloster 25000. fl. jährlich Nutzen bringen soll. 5) Wenn sie mit Fleiß und Vorsatz in die Gefäße und Geschirre / welche sie auszubessern bekommen / noch mehrere Löcher schlagen / als schon darinnen seyn /theils / daß sie mehrern Lohn bekommen / theils aber / daß sie bald unbrauchbar werden mögen / und man also von ihnen wieder neue Waare kauffen müsse. 6) Wenn sie die Geschirre von Meßing oder Kupfer gar zu dünne machen, damit sie nur bald wieder drauf gehen sollen. 7) Wenn sie diejenigen, so ihre Waaren nicht verstehen mit allzugrossem Preiß übersetzen /und vorwenden / dieses oder jenes Stück ihrer Arbeit pflege man nicht nach dem Gewicht / sondern nach dem Gewicht / sondern nach dem Gesicht zu verkauffen. 8) Wenn sie oben um die Kessel oder Töpfe eiserne Ringe machen / und, damit man solche nicht wahrnehmen möge / das Kupfer darüber schlagen /und damit bedecken. 9) Wenn sie die Ofen-Röhren von Eisen-Blech allzudünne machen, damit solche desto ehender vom Feuer verzehret werden / und es neue Arbeit setzen möge. 10) Wenn sie das alte Kupfer von Kesseln und dergleichen / unter dem Vorwand / es wäre zu sehr ausgebrannt / und verdorben, in einem allzugeringen Preise / den sie wohl bey dem Handwerck unter sich selbst concertiret / und abgeredet / annehmen und kauffen. 11) Wenn sie von[232] den verdächtigen Personen oder Dieben gantze oder zertrümmerte Kessel und dergleichen heimlich einkauffen. 12) Wann sie wider ihre Innung / auf dem Lande der Arbeit / wie die Kesselflicker / nachlauffen / oder mit alt und neuer Waar heimlich hausiren gehen. 13) Wann sie denen Kesselflicken oder umlauffenden Störern Nägel oder Kupffer zu flicken heimlich verkauffen.
Mittel: Daß man den Kupffer-Schmieden ein gewisses Maaß und Preiß setze / wie starck sie diese oder jene Sorte mit Eisen versehen und wie hoch sie jedes Stück nach dem Gewicht verkauffen sollen. Auch könte ihnen die Arbeit von gewissen Personen beschauet und die untüchtig befundene confisciret / der Einkauff aber alten Kupffers von verdächtigen Personen bey nahmhaffter Straffe verbothen werden.