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[239] Lehen-Herren betriegen 1) Wenn sie ihren, zumahl unwissenden und einfältigen Lehen-Leuten neuerlich unter dem Vorwand, es wäre Herkommens, Lehen-Briefe / oder Lehens-Scheine über ihre Lehen-Stücke zu lösen und zu nehmen / aufseilen. 2) Wenn sie die Lehens-Præstationes unvermerckt steigern / und pro Sigillo mundo und dergleichen etwas neuerliche fordern. 3) Wenn sie sich die Früchte auf dem Felde mit verhandlohnen lassen. 4) Wenn sie von Erben das Erbhandlohn, wo sonsten keines zu nehmen hergebracht und erlaubet / sich reichen lassen. 5) Wenn sie dem Lehen-Mann unter dem Prætext, daß er das Lehen nicht behörig baue und bessere, oder um anderer unhinlänglichen Ursachen willen vom Lehen stossen, nur damit ein Lehen-Geld ihnen in den Beutel fallen möge. 6) Wenn sie um eben dieser[239] Absicht willen denen Wittiben / welche sich nicht wieder verheyrathen / oder denen Wittibern mit ihren Kindern /deren Erbtheil die Eltern sonst Lebenszeit zu geniessen / die Auflage thun / mit ihren Kindern abzutheilen. 7) Wenn sie durch allerhand Persuasiones und Vorstellung / die Eltern / wie sie oder dieser überbliebenen eines sich gute Tage verschaffen könten / falls sie ihren Kindern die Güter, gegen Empfang eines gewissen am Gelde / Getreide und andern zu ihrem Unterhalt, erb- und eigenthümlich übergeben / bereden /daß diese solches zu ihrer Nahrung Abbruch eingehen / und durch dergleichen Veränderung dem Lehen-Herrn zu einem Lehen-Geld helffen müssen.
Mittel: Die nöthige Præcautiones dargegen wären am füglichsten der Landes-Ordnung zu inseriren.