Leinen-Weber.

[244] Leinen-Weber betriegen 1) Wenn sie das Garn verwechseln, und denenjenigen, die ihnen einen zarten und wohl gesponnenen Faden zu weben gegeben / ein grobes unscheinbares Tuch verfertigen. 2) Wenn sie eine Leinwand so dünne und weitläufftig machen /daß man / so zu reden / Hanff durchwerffen könte /damit sie nur mit dem Eintrag desto mehr zulangen /und übrig behalten mögen. 3) Wenn sie die Leinwand fein starck mit Pappen und darüber gestrichenen Fett schlichten / daß sie dem ersten Ansehen nach / dichte und wohl gewircket scheinet / so bald aber die Schlichte durch das Wasser dem Tuche genommen wird / voneinander gehet / und dünne wird. 4) Wenn sie das Tuch fein schmal legen / damit sie denenjenigen / welche ihnen das Garn nicht nach den[244] Ellen gegeben / ihre Zahl bald vollmachen mögen / da ihnen das übrige / wiewohl mit Unrecht / zukommen muß. 5) Wenn sie bald diß / bald jenes am Garn zu tadeln wissen / wie es weder recht gesponnen noch gewaschen gewesen / und ihnen viel Mühe gemacht habe /nur daß sie von den Leuten desto mehr Lohn heraus pressen mögen. 6) Wenn sie die Leute mit dem Tuche so lang aufhalten / biß die beste Zeit zu bleichen vorüber ist / und doch immer vertrösten / daß es diesen Tag oder Woche fertig werden soll. 7) Wenn sie die Leute / welche ihnen gemödelte Arbeit zu Tisch-Zeug andingen / unter dem Vorwand / das aufgegebene Muster wäre gar schwer zu machen und fördere nicht / im Preiß übersetzen / weilen sie wol wissen / daß man ihnen solche Muster-Arbeit nicht wol taxiren kan. 8) Wenn sie / da man ihnen das Garn / sie hingegen die Leinwand wieder zurück wiegen müssen / das Tuch oder Leinwand bey der Gegenwiegung desto schwerer zu machen / solches also bewerckstelligen / daß sie vermittelst eines grossen Kessels mit gantz sied-heissen Wasser / den sie unter die Leinwand / wann sie noch auf dem Gestelle ist / setzen / und also den Broden in Aufwickeln der Leinwand fein sachte in selbige ziehen lassen / die mit Wasser und Mehl gefertigte Schlichte / womit das Tuch bestrichen worden / aufs neue wieder anfeuchten und schwerer machen. 9) Wenn sie, unter dem Vorwand / das Garn wäre gar liederlich gesponnen / und hindere sie an der Arbeit /weilen sie es offt zusammen knüpffen müssen / den Preiß des Macherlohns / erhöhen / da sie doch wol selbst solches liederliche Garn gegen das gute[245] ausgetauschet. 10) Wenn sie einige Ellen zu Anfang des Stücks und bey dessen Ende wohl / und wie sichs gehöret / dichte verfertigen / in der Mitte aber / auf obige Arth betrieglich dünne machen / damit der Herr des Tuchs es nicht so bald vermercken möge. 11) Wenn sie wider das Innungs-Verbot sich in denen Häusern und auf dem Lande um Arbeit bewerben /oder 12) wenn sie wider Verbot mit ihrem Leinen-Tuch oder Barchend in denen Städten und Dörffern hausiren gehen. 13) Wenn sie das leinen Garn an verbotenen Orten und in der Stadt zu verbotener Zeit aufkauffen.


Mittel: Daß der Magistrat alle die Betriegereyen in die Policey-Ordnung / oder Leinen-Weber-Innung bringen / und auf jede eine gewisse Straffe setzen liesse. Sonsten wäre auch dienlich / daß jeder sein Garn / welches vorher wohl getrocknet werden muß / dem Leinen-Weber mit Zurückhaltung eines Musters / von dem Garn des Zettuls / und Einschusses / zuwäge / und mit diesem accordire / daß er nach vorheriger von dem Andingenden ausgewaschener Schlicht das Gewicht an recht trockenem Tuch in der verglichenen Breite und Dichte liefere.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 244-246.
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