|
[253] Maulwurffs-Ratten- und Mäuse-Fänger betriegen 1) Wenn sie ein so genanntes Mause-Pulver zum Schein bey sich tragen / damit sie desto freyer in alle Häuser gehen, und / da man ihnen abkaufft, die Leute unvermerckt betriegen / oder / da man sie abweiset /um ein Stück Brodt und um einen Trunck betteln dürffen. 2) Wenn sie unter solchem Prætext mit ihr Mause-Pulver herum gehen, und nur Gelegenheit zum stehlen dadurch anzutreffen bemühet sind. 3) Wenn sie denen Leuten ihr Mäuse-Pulver trefflich heraus streichen / welches doch entweder gar nicht taugt /oder / da anfänglich ja etliche Mäuse davon sterben /doch darnach keine deren mehr anrühret. 4) Wenn sie das Ratten-Pulver theuer und desto eher an Mann zu bringen / vorgeben / sie wolten die Helffte der Bezahlung so lange stehen lassen / biß sie ein anderes Jahr wieder kommen. 5) Wenn sie die Maulwürffe vermittelst eines gewissen in die Erde gesteckten Luders /wodurch selbige geludert werden, von einer Läuderey in andere gewöhnen / und dadurch / weil alsdann die Maulwürffe neue Gänge machen müssen / ihren andern Nechsten schaden. 6) Wenn sie anderswo todtgefundene oder erhaltene Maulwürffe dem Eigenthums-Herrn einer Länderey / darauf sie diese schädliche[253] Thierlein ums Lohn abfangen sollen, vorzeigen / und daß sie solche auf ihren Grund und Boden erwischt hätten / vorgeben. 7) Wenn sie mehrere Maulwürffe gefangen zu haben vorgeben, als in der That geschehen, damit sie desto mehr Lohn empfangen mögen.
Mittel: Daß man dergleichen hausirenden Landstreichern mit ihren Mause- und Ratten-Pulver kein Gehör gebe / auf die in seinem Eigenthum bestellte Maulwurffs-Fänger gute Achtung habe / und sich die von ihnen gefangene Maulwürffe allezeit in Natura vorzeigen / und geben lasse.