Reisende.

[308] Reisende betriegen 1) Wenn sie aus einem oder andern der Contagion wegen verdächtigen Orte kommen / sich auf denen Reisen einen falschen Nahmen zulegen / oder aus einem andern Lande und Stadt / als sie nicht her sind / nennen. 2) Wenn sie sich auf eine Kutsche oder andere Fuhr dingen / und / da sie nahe bey dem verlangten Orthe seyn / die Fuhr verlassen /zurücke bleiben / und einen andern Weg nehmen /ohne das Fuhr-Lohn zu bezahlen. 3) Wenn sie denen Reise-Gefährten des Nachts unter dem Schlaffen das Geld oder andere Sachen / so sie bey sich haben / nehmen / oder auch von ihnen etwas borgen / und damit so gleich durchgehen. 4) Wenn sie sich in denen Wirths-Häusern wohl aufwarten / und aufs herrlichste tractiren lassen / des Morgens aber / ehe noch jemand im Hause aufgestanden / nicht nur ohne zu bezahlen davon gehen / sondern auch vom Bett-Zeug / und was sie sonst erschnappen können / mit sich davon tragen. 5) Wenn sie sich vor vornehme Passagiers ausgeben / und im Ausgehen vorwenden / sie müsten bey diesem oder jenem vornehmen Herrn an dem Ort ihre Visite machen / unterdessen aber ohne die gemachte Zeche zu bezahlen / auf- und davon gehen.[308] 6) Wenn sie liederliches Weibs-Volck mit sich umher führen /und / damit sie ihre Unzucht desto ungehinderter ausüben können / solche vor ihre Ehe-Weiber ausgeben /auch wol solche Vetteln selbst betriegen / und sie in den Wirths-Häusern an Zahlungs statt dahinten lassen. 7) Wenn sie falsches Geld / und sonderlich an Golde zu leichte Louis d'Or und Ducaten bey sich führen / oder auch wol Bayerische Gold-Gülden vor Ducaten ausgeben / und damit die Wirthe und Kutscher / sonderlich die des Geldes nicht kundig sind /hintergehen. 8) Wenn sie sich an denjenigen Orten /wo Zölle abzugeben sind / vor Ministros und Bediente desjenigen Landes-Herrens / dem der Zoll gebühret / ausgeben / oder / damit sie frey passiret werden /falsche / oder alt-verlegene Pässe vorweisen. 9) Wenn sie / unter dem Prætext, daß sie in Fürstlichen Affaires verschickt wären / von den Dorff-Schultheissen Frey-Bothen / so ihnen den Weg zeigen sollen / verlangen / und von einem Dorff zum andern mitnehmen. 10) Wenn sie in Gast-Höfen / aus Armuth oder Geitz / vorgeben / daß sie schon gespeiset / oder des Abends zu speisen nicht gewohnt wären / unterdessen ihre bey sich führende Speisen heimlich verzehren. 11) Wenn sie ihre bey sich habende Kutscher dem Wirth des Nachts / oder bey Tag / heimlich übers Heu und Futter-Kasten gehen / und ihren Pferden ein mehrers / als sie in der Zech bezahlen / vorlegen lassen. 12) Wenn sie vor ihre Reise-Compagnons und Gefährten Trinck-Gelder oder andere Spesen auslegen /und hernach ihnen mehr aufrechnen / als sie vor dieselben ausgeleget und bezahlet haben. 13) Wenn sie von[309] andern / unter dem Vorwand / sie hätten kein klein Geld / vor sich auslegen lassen / oder sonst von ihnen etwas erborgen / und hernach die beschehene Auslagen oder das geborgte Geld nicht wiederum ehrlich bezahlen. 14) Wenn sie in einer Compagnie die Zeche selbst machen / und unter dem Vorgeben / sie wolten den Wirth bezahlen / so und so viel käme auf jede Person / die Sache so zu karten wissen / daß sie frey ausgehen. 15) Wenn sie / sonderlich in fremden Landen / denen Wirthen / aus interessirter Absicht /und damit sie nur mit desto geringeren Kosten und desto besseren Speisen tractiret werden / grosse Versprechnisse thun / wie sie ihren Gast-Hof hier und dar aufs beste recommendiren wolten / hernach aber /wenn sie einmahl fort seyn / mit keinem Wort mehr daran gedencken / solchen Gast-Hof auch wol gar dis-recommendiren.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 308-310.
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