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[323] Saltz-Junckern oder Saltz-Händler betriegen 1) Wenn sie das hier zu Lande grau gefottene Saltz vor Meer-Saltz ausgeben und verkauffen. 2) Wenn sie Asche unter das Saltz mengen / und solches vor pures Saltz verkauffen. 3) Wenn sie nach eigenem Gefallen damit aufschlagen / und die Leute fälschlich bereden /es werde wegen des schlimmen Weges / oder / daß sonst keines mehr zu haben sey / noch theurer werden. 4) Wenn sie beym Ausmessen die Metzen oder anderes Gemäß / so sie haben / vortheilhafftig und nicht gerade setzen / auch darein das Saltz nur auflockern. 5) Wenn sie in diejenigen Länder und Fürstenthümer /darinn auf Verordnung[323] hoher Obrigkeit nur innländisches Saltz soll vertrieben werden / anderes ausländisches / welches sie wohlfeiler bekommen und auch eher wieder anwerden können / heimlich herbey bringen lassen. 6) Wenn sie die Saltz-Tonnen oder Saltz-Scheiben nicht in gewöhnlicher und behöriger Grösse und voll machen. 7) Wenn sie gering Saltz vor gut Bayerisches oder Hällisches verkauffen. 8) Wenn sie zweyerley / oder falsche und zu kleine Saltz-Metzen führen.
Mittel: Obrigkeitliche Auf- und Einsicht / ob alles bey dem Saltz-Verkauff recht und redlich zugehe. Zumahlen /daß auch die Saltz-Metzen auf dem Lande / in denen Flecken und Dörffern / wo Saltz verkauffet wird / von selbiger Orten Obrigkeit denen Saltz-Kärnern zum Ausmessen vorgehalten werden.