Schatz-Gräber.

[333] Schatz-Gräber betriegen 1) Wenn sie die Leute / daß in ihren Häusern auf ihren Gütern ein grosser Schatz verborgen / welchen sie gegen eine gewisse Belohnung in einer gesetzten Zeit heben wolten / bereden /so bald aber die Leute ihnen ein Stück Geld auf Abschlag gegeben / und die bestimmte Zeit verflossen /sich ohnvermerckt aus dem Staube und unsichtbar machen. 2) Wenn sie gar die Geld-Sorten des Schatzes zu specificiren sich unterstehen / da sie doch davon die geringste Wissenschafft weder haben / noch haben können. 3) Wenn sie bey Grabung eines Schatzes das Gefundene hinweg partiren / und unter dem Vorwand / ob sey nichts da gewesen / oder sie hätten den Schatz um der und jener Ursache willen nicht bekommen können / entweder gantz / oder doch vor sich das beste davon behalten. 4) Wenn sie die Leute / daß der Ort / wo der Schatz liege / mit so und so viel alten Thalern oder Ducaten einerley Schlages in der Runde herum müsse beleget werden / bereden / und so bald solches geschehen / sie / oder die mit ihnen es halten /als verkleidete Gespenster oder Teuffel das dahin gelegte Geld wegnehmen und mit demselben davon gehen.


Mittel: Das Schatz-Graben / welches billig unter die verbottene Künste mit zu rechnen / soll keine Obrigkeit /ohne besondere vorher beschehene Untersuchung / ob man darzu natürliche Mittel gebrauche und sattsame Ursachen an diesem oder jenem Orte nach verborgenen Schätzen zu suchen / anzeigen könne / verstatten.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 333.
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