Schlittenfahrer.

[335] Schlittenfahrer betriegen 1) Wenn sie Schlitten und Pferde miethen / und solche über die bedungene Zeit /unter dem nachmahligen Vorwand / daß sie die Stunde nicht schlagen hören, gebrauchen. 2) Wenn sie eines und das andere am Schlitten zerbrechen / und solches nur obenhin und pro Forma wieder machen lassen / daß es eben so leicht wieder zubrechen / und hernach derjenige / so nach ihnen den Schlitten gebraucht / den Schaden bezahlen muß. 3) Wenn sie die Dames, und Frauenzimmer / so sie etwa fahren / mit Fleiß umwerffen / um entweder ihnen aus heimlichen Groll einen Possen zu thun / oder andern die es sehen / ein Gelächter zu machen. 4) Wenn sie einander selbst mit Fleiß in Confusion bringen, damit derjenige / dem man etwa gehäßig ist / umwerffe / und hernach die Schuld ihren muthwilligen Pferden / die sie nicht hätten aufhalten können / beymessen. 5) Wenn sie etwas an fremden Schlitten oder Pferde-Zeug zerbrechen / und solches gar nicht wieder wollen machen lassen / unter dem Vorwand / es seyen schon alte Risse oder Brüche gewesen / daß es nothwendig vollends zerreissen oder zerbrechen müsse. 6) Wenn sie einen Schlitten auf ein oder zwey Personen miethen und hernach mehrere darein sitzen und fahren lassen /solcher Gestalt aber das Miethe-Pferd mehr abjagen /als sie dem Herrn desselben zu verdienen geben.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 335.
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