[360] Secretarien.

Secretarien betriegen 1) Wenn sie dasjenige, was bey ihren Verrichtungen vorgehet / und entweder gar nicht / oder vor der Zeit nicht zu offenbahren ist, andern schrifft- oder mündlich in geheim kund machen. 2) Wenn sie nach Revidirung ihrer Concepte ein oder das andere hinein setzen / oder heraus thun / und zur Ausfertigung also bringen. 3) Wenn sie / da die Herrschafft zumahlen sonst mit andern Geschäfften umgeht / und dasjenige, was ihr zur Unterschrifft gebracht wird / zu durchlesen nicht[360] an der Zeit hat / solche Sachen bey Vorlegung derer Subscribendorum mit unterschieben / welche sie / oder ihre Patronen und Freunde vor sich resolviret. 4) Wenn sie dasjenige / was in dem geheimden Rath / Regierung / Consistorio oder Cammer resolviret, oder votiret worden /denen hierunter interessirten heimlich stecken. 5) Wenn sie die von der Herrschafft anvertraute Blanquette und Siegel zu andern Sachen / als wozu sie gehören, mißbrauchen. 6) Wenn sie, da ihnen etwas ex Actis zu referiren oder zu extrahiren / aufgegeben worden / dem ihnen etwan spendirenden Theil zum Vortheil / oder dem Ubelwollenden zum Schaden, die Sache vortragen / oder ausarbeiten. 7) Wenn sie die Expedition derer Sachen, unter Vorschützung anderer nöthigern Geschäfften, so lange aufhalten / biß der Impetrant mit einem Geschencke heraus gerucket. 8) Wenn sie einem solchen zu Gefallen, denen die Resolution in einer Sache nicht anstehet, selbige so lang es möglich seyn will, unexpediret lassen. 9) Wenn sie die Taxam bey denenjenigen zumahl, welche deren unkundig sind / erhöhen. 10) Wenn sie von denen ihnen zur Einnahme anvertrauten und zu berechnenden Sportuln, solche unterschlagen / bey welchen die Participanten nicht wol dahinter kommen können.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 360-361.
Lizenz:
Kategorien: