[444] Werber betriegen 1) Wenn sie sich vor Reisende ausgeben / und unter dem Prætext, daß sie die Handwercks-Pursche und andere junge Leute, welche sich auf der Strasse befinden / wieder die Werber beschützen helffen wolten / solche ihren Cammeraden und Mit-Werbern gerade in die Hände führen. 2) Wenn sie die Leute mit Gewalt wegnehmen, und da sich diese bey den Ober-Officiern dessentwegen beschweren / solche bereden / daß jene sich freywillig hätten unterhalten lassen / und suchten also unter dergleichen Vorwand wieder loß zu kommen. 3) Wenn sie sich an Orten / da sie zur Werbung[444] keine Erlaubniß haben / als Passagiers aufhalten, und die junge und offt tumme Leute zum Soldaten-Leben beschwatzen, und da sie solche gewonnen, heimlich wegschaffen, und an ihre angewiesene Werb-Plätze oder Liefferungs-Oerter überbringen. 4) Wenn sie die Leute auf ein oder zwey Jahr werben / nachmahls aber Ihnen /da solche vorbey / die Capitulation nicht halten. 5) Wenn sie denen Leuten, welche sie werben wollen, vorsagen, sie dürfften nicht mit zu Felde / sondern blieben als eine Leib-Guarde oder sonst beständig in Guarnison, da sie doch hernach, ehe sie sichs versehen, ins Feld müssen. 6) Wenn sie die Leute vor Reuter werben, und ihnen hernach, an statt derer Pferde / Mousquetten auf den Buckel geben, oder zum wenigsten unter die Dragoner stecken. 7) Wenn sie den Leuten bey dem Werben Officiers-Stellen versprechen, und hernach, da sie solche zum Regiment geliefert / diejenige / welche sie zu commandiren bekommen, zu gemeinen Soldaten machen. 8) Wenn sie vorgeben, daß sie vor dem Käyser oder einem andern hohen Potentaten, welchem gut zu dienen sey, würben / hernach aber die Leute denen Venetianern verkauffen. 9) Wenn sie den Leuten vielen Sold versprechen, hernach aber solches nicht halten. 10) Wenn sie von einem Potentaten eine gewisse Summa Gelds nehmen / und davor so und so viele tüchtige junge Mannschafft anzuwerben, und binnen gewisser Zeit zu lieffern versprechen / hernach aber da sie das Geld weghaben / sich entweder gar unsichtbar machen / oder bey Lieferung zu weniger und untauglicher Leute sich damit[445] entschuldigen, die besten und meisten wären ihnen auf dem Marsche durchgegangen. 11) Wenn sie denen Soldaten, welche unter einem andern Herrn stehen, Gelegenheit an die Hand geben durchzugehen /und also, unter Ihnen Dienste zu nehmen / gegen Versprechung güldener Berge arglistig bereden. 12) Wenn sie die Leute volltrincken, damit sie sich desto eher unterhalten lassen. 13) Wenn sie denen Handwercks-Purschen oder Bauers-Kerln Geld in die Tasche practiciren, und hernach, da sie eine Weil getruncken haben, sagen, sie wären nunmehr Soldaten /und hätten das Hand-Geld angenommen / auch so gleich solche auf geschehene Verneinung, daß sie von keinem Geld wüsten / in Gegenwart derer, so ihnen zu befehlen visitiren lassen / folglich diese arme Tropffen / weiln sich das Geld bey ihnen gefunden / Soldaten Zwangs-weise werden, oder mit vielen Gelde sich loß kauffen müssen. 14) Wenn sie das Geld auf der Gassen hin und her werffen / und die jenige / so etwa solches / als einen Fund / aufheben, ebenfalls unter dem Prætext, daß sie Herren-Geld genommen, zum Soldaten-Leben zwingen. 15) Wenn sie die Leute vor ihre Knechte / Köche, Schmiede, Marquetenner / Jäger und dergleichen annehmen / hernach aber mit unter die Compagnie stecken und Dienste thun lassen. 16) Wenn sie ihrem Gefinde oder andern die Montur bey der Musterung anziehen, und solche mit durchlauffen lassen, nachmahls aber wieder in ihre Privat-Dienste nehmen / und immittelst die Monaths-Gelder in ihre Beutel stecken.
[446] Mittel: Daß Landes Obrigkeiten denen so wohl ihnen angehörigen / als auch fremden Werbern bey nachdrücklicher Straffe alle solche unrechtmäßige Räncke und Griffe / wodurch sie die Pursche in ihre Netze verwickeln /unter nahmhaffter Straffe verbiethen / auch daß sie alle die von ihnen geworbene ohne vorherige obrigkeitliche Examination / ob solche auch freywillig sich unterhalten lassen / aus dem Lande nicht abfolgen.