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[456] Zoll-Einnehmer betriegen 1) Wenn sie von Fremden oder Einheimischen mehr Zoll fordern, als von der Obrigkeit gesetzet ist, und hernach den Uberschuß vor sich behalten. 2) Wenn sie von Juden, oder andern Geschencke nehmen / und dieselbe davor Zoll-frey vor ihre Person, oder bey sich habendes Vieh passiren lassen. 3) Wenn sie bey Warnehmung der Ankunfft dererjenigen, so ihnen spendiret / so lange auf die Seite gehen / biß sie vorbey / damit sie solche des Zolls wegen nicht anreden dürffen. 4) Wenn sie mit denenjenigen / so ihnen Geschencke gebracht,[456] die Abrede nehmen, daß, falls sie ohngefehr von Geleits-Reutern ertappet / und wegen des Zoll- und Geleit-Zettuls angefraget würden / sie nur sagen solten, sie hätten solchen verlohren, da sie ihnen nachgehends schon aus dem Handel helffen wollten. 5) Wenn sie einem oder dem andern zu Gefallen gewisse Stücke Viehe oder andere Sachen Zoll-frey durchgehen lassen, und hernach nur so viel in die Rechnung setzen, als ihnen verzollet worden. 6) Wenn sie nicht alles verrechnen was sie vom Zoll eingenommen / sondern in ihre Rechnungs-Einnahme quid pro quo einschreiben. 7) Wenn sie ihre Rechnungen zu dem Ende nicht zu rechter Zeit ablegen, damit sie die eingefangene Zoll-Gelder zu ihrem Privat Nutzen anwenden und immittelst damit wuchern können. 8) Wenn sie die von Reisenden öffters eingenommene gantze und gute Müntz-Sorten auswechseln und der Herrschafft davor schlechte und geringe lieffern.