[7] Bettel-Voigte betriegen 1) Wenn sie die Häuser oder Thüren vornehmer Leute fleißig visitiren und die Bettel-Leute von denenselben abhalten, aber die Häuser geringer Personen, wo sich gleichwohl viele Bettler einfinden, unbetreten lassen. 2) Wenn sie von denen Bettlern selbst Geschencke nehmen, und hernach solche ungehindert in der Stadt betteln gehen lassen, auch ihnen wohl gar die Häuser derer reichen und freygebigen Leute anzeigen. 3) Wenn sie ihre eigene Kinder und Freunde, zumahlen da sie, nehmlich die Bettel-Voigte, speisen, betteln gehen lassen. 4) Wenn sie die angetroffenen Bettler, unter dem Vorwand, als ob sie Obrigkeitlichen Befehl hätten, auf das erbärmlichste schlagen und tractiren. 5) Wenn sie nur die Haupt-Strassen visitiren die kleinen Gassen aber, wo sich doch die Bettler öffters am meisten auf halten, unbesuchet lassen.
Mittel: Daß bey einlauffender Klage dergleichen Leute zu ihrer Pflicht angehalten / auch bey deren Annehmung hinlängliche Instructiones, wie sie sich zu verhalten /ihnen ertheilet werde.