[24] Fuhrleute betriegen 1) wenn sie mit denen ihnen anvertrauten Gütern durchgehen und solche verkauffen. 2) Wenn sie die Waaren liegen lassen und solche nicht zu rechter Zeit, wie sie es doch versprochen, an behörigen Ort überbringen, wodurch denen Kauffleuten öffters grosser Schade zuwächset. 3) Wenn sie Waaren von contagieusen Orten mitnehmen und damit öffters andere gesunde Orte, wo sie solche niederlegen, anstecken. 4) Wenn sie auf den Wegen die morastigen Löcher, wo sie umgeworffen, mit Stroh oder Gesträuche bedecken, damit es diejenigen so auch diesen Weg passiren müssen, nicht mercken, sondern gleichfalls umwerffen mögen. 5) Wenn sie denen Wirthen das Futter und andere Dinge heimlich entwenden. Siehe ein mehrers im Haupt-Theil.
Mittel: 1) Daß man keinem unangesessenen Fuhrmann und von dessen Treue man versichert / importante Waaren anvertraue. 2) Daß man einen ordentlichen und allen Umständen nach wohl eingerichteten Fracht-Brieff denen Fuhrleuten einhändige / und wo sie solchen nicht in allen Stücken nachgelebet und Schaden verursachet / sich dieserwegen an den Fuhrlohn / oder da es ein mehrers / durch obrigkeitliche Hülffe dazu anzuhalten /erhole. 3) Daß man derselben Päße genau examinire. 4) Daß man dergleichen Orte auf den Weg / so mit Stroh oder Gesträuch bedeckt sind vermeyde / oder vorhero visitire. 5) Daß die Wirthe ihre Futter-Kasten und Heu-Böden wohl verwahren.