Häfner.

[31] Häfner betriegen 1) wenn sie die Kacheln und irdene Geschirre allzu dünne arbeiten, damit sie durch die Hitze des Feuers, beym Gebrauch, desto eher zerspringen oder auf andere Weise leichtlich zerbrechen. 2) Wenn sie inwendig an den Seiten die Oefen mit Blech, Platten oder Backsteinen entweder gar nicht oder doch nicht gnugsam besetzen, damit hernach, bey Einwerffung des Holtzes, die untern Kacheln desto ehender zerbrochen werden, und sie dahero bald wieder etwas zu verdienen bekommen. 3) Wenn sie die Wind-Oefen so verfertigen, daß der Rauch nicht bequem oben in die Röhre kommen kan, sondern vielmehr in die Zimmer dringet, zu gröster Incommodité derer, so darinnen wohnen, folglich den Gebrauch dieser ihnen nicht so einträglichen Oefen verächtlich zu machen suchen. 4) Wenn sie einander die zierlichen Förme an den Kacheln abdrucken, die sie selbst nicht nachzustechen vermögen. 5) Wenn sie Oefen an solchen Orten wider obrigkeitlich Verbot setzen, welche vor dem Feuer nicht gnugsam verwahret sind, wodurch öffters grosses Unglück entstehen kan. Siehe mehr im Haupt-Theil.


Mittel: 1) Daß diejenigen so Oefen setzen lassen / vorhero die Kacheln wohl visitiren / und bey deren Set zung auf alles andere genaue Absicht haben. 2) Daß man acht habe / daß die Aufsätze bey denen Wind-Oefen gnugsame weite Oeffnungen haben / damit der Rauch hindurch kommen könne. 3) Daß eine Obrigkeit die Häfner verpflichten möge / an gefährliche Orte keine Oefen zu setzen.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Fortgesetztes Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket werden, Dritte Edition, Coburg 1730, [Nachdruck Leipzig 1981], S. 31-32.
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