[45] Holtz-Spalter betriegen 1) wenn sie die Scheide, damit sie bald fertig werden, allzu grob hauen, und zumal die Klötze, damit sie ihre Arme nicht dran strecken dürffen, gantz und unzerhauen liegen lassen. 2) Wenn sie nach vollendeter Arbeit ein Scheid Holtz, wider des Eigenthums-Herrn Wissen und Willen, unter dem Vorwand, es sey der Holtz-Spalter Accidens, mit nach Hauße nehmen.
Mittel: Daß man bey Dingung der Arbeit ihnen zum Voraus melde / daß sie das Holtz / zumalen die Klödtze recht zerspalten / und damit solches geschehe und nichts entwendet werde / acht auf dieselben habe.