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[75] Post-Reuter oder Knechte betriegen 1) Wenn sie um eines guten Tranck-Gelds wegen desto[75] stärcker zureiten oder fahren, dadurch sie die Pferde allzusehr abtreiben und den Wagen nebst dem Geschirr ruiniren. 2) Wenn sie solche Personen, die sich bey denen Postmeistern nicht ordentlich aufgedungen, um ein Tranck-Geld vor dem Thore aufsitzen lassen und mitnehmen, bey folgender Station aber, vor der Stadt oder Dorffe auf der Land-Strasse oder in einen Hohl-Weg, damit man es nicht mercke, wiederum absteigen lassen, wodurch nicht allein der Postmeister hintergangen, sondern auch die andern Passagiers öffters ihrer commodité beraubet werden. 3) Wenn sie ohne Vorwissen und zum Nachtheil des Postmeisters oder Post-Halters Briefe, Packete und andere Sachen auf den Wagen an andere Orte mitnehmen und das Porto dafür in ihre Beutel stecken. 4) Wenn sie die Felleisen, Brief-Magazine etc. eröffnen und Geld oder andere Sachen heraus nehmen, dadurch so gar einen Diebstahl begehen. 5) Wenn sie sich in Wirths-Häusern gut zu fressen und zu sauffen geben lassen, und hernach von denen Wirthen, mit denen sie meistens in guten Verständniß stehen, die Zahlung davor denen Passag?ers anschreiben lassen. 6) Wenn sie bey denen Passagiers die sonst guten Wirths-Häuser disrecommendiren, wo ihnen die Wirthe keine Trinck-Gelder geben oder die Gurgel nicht schmieren, diejenigen aber recommendiren, wo sie bißweilen einen guten Schluck oder Suff bekommen. Siehe mehr im Haupt-Theil.
Mittel: 1) Das die Postmeisters öffters ihren Knechten, nachschicken / und wo sie gewahr werden, daß selbige[76] wieder ihre Pflicht gehandelt haben / solche zu gebührender Strasse ziehen. 2) Daß sie die Felleißen und andere Behälter wohl verwahren / auch die Postmeistere und Post-Halter auf der nechstfolgenden Station, alles wohl durchsehen und nach der mitgehenden Post-Charte examiniren. 3) Daß Passagiers sich nicht bey Postillions / sondern bey andern Leuten / nach guten Wirths-Häusern erkundigen.