d.

[271] Unter dem allgemeinen Namen Ordinärgefälle wird auf dem Ammerlande auch »Hühnerkorn« bezahlt und steht unter dieser Bezeichnung bei den einzelnen Pflichtigen im Erdbuche aufgeführt. Von dieser Leistung sind in Hollwege frei die Hausmannsstellen Oeltjen, Wiemken und Lanje. Als einst die Frucht, von jedem Hausmann ein Scheffel, abgeholt wurde, brachte der Besitzer von Wiemken Stelle einen Scheffel Roggen vom Boden, sprach zu dem Einsammler: »Wat seggt ji, is dat Höhnerkoorn?« streute den Roggen auf die Diele und rief: »Tüt, Tüt, Tüt! wenn't Höhnerkoorn is, dann schall't ok Höhnerkoorn bliwen!« Ebenso machten es auf seinen Rat die beiden andern, und seitdem ist der Roggen nicht mehr abgeholt und auch nicht in die Erdbücher eingetragen worden.

Vgl. 504b.

Quelle:
Ludwig Strackerjan: Aberglaube und Sagen aus dem Herzogtum Oldenburg 1–2, Band 2, Oldenburg 21909, S. 271.
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