[43] Arbeitsnachweis . Die durch Krieg und Demobilmachung hervorgerufenen umfangreichen und tiefeingreifenden Störungen auf dem Arbeitsmarkt haben in Deutschland zu einer weiteren Ausbildung des öffentlichen Arbeitsnachweises und zu einer größeren Zentralisation des Arbeitsnachweises geführt.
Grundlegend hiefür war die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über Arbeitsnachweise vom 14. Juni 1916, Reichsgesetzblatt S. 519, die durch die Anordnung des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung vom 9. Dezember 1918, Reichsgesetzblatt S. 1421, ersetzt worden ist. Danach können Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Errichtung, zum Ausbau oder zur Unterstützung öffentlicher, unparteiischer, paritätisch zusammengesetzter Arbeitsnachweise von den Landesbehörden verpflichtet werden, die Anordnungen über die Einrichtungen und den Betrieb solcher Arbeitsnachweise treffen können. Auf Grund dieser Ermächtigung sind in den Bundesstaaten entsprechende Anordnungen ergangen. In einzelnen Staaten sind zur Ueberwachung und Regelung des Arbeitsnachweises besondere Aemter (Landesarbeitsamt und ähnliche Stellen) errichtet worden. Die nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnachweise eines Bezirks können behufs Ausgleichung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu Zentralstellen zusammengeschlossen werden, auch können von den Landeszentralbehörden Vorschriften über die zu erstattenden Meldungen, statistischen Berichte, Auskünfte u. dgl. erlassen werden. Endlich können Gemeinden oder Gemeindeverbände verpflichtet werden, Einrichtungen für eine allgemeine gemeinnützige Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung, insbesondere in Verbindung mit öffentlichen unparteiischen Arbeitsnachweisen zu schaffen.
Köhler.
Lueger-1904: Arbeitsnachweis [2] · Arbeitsnachweis [1]