[489] Bahnkurve, Krümmung der Bahn, wird in der Regel als Stück eines Kreises ausgeführt, dessen Halbmesser dann (im umgekehrten Verhältnis) die Schärfe der Krümmung bestimmt.
In Deutschland und Oesterreich sind für Hauptbahnen Halbmesser unter 180 m für Gleise, die von ganzen Zügen durchfahren werden (also namentlich auf freier Bahn) nicht zulässig, jedoch schon solche unter 300 m nur ausnahmsweise anzuwenden. Für Nebenbahnen ohne Uebergang der Betriebsmittel von Hauptbahnen ist bei Vollspur (1,435 m) noch 100 m Halbmesser zulässig. In England und Nordamerika wird die Schärfe der Krümmung meist nicht wie in Deutschland durch den Halbmesser (als reziproker Wert), sondern durch den Winkel bezeichnet, der einer bestimmten Bogenlänge (z.B. 1 Meßkettenlänge = 20 Yards) entspricht.
Goering.