[61] Hilfszug. Bei Unfällen auf der Eisenbahn, bei welchen ein Zertrümmern von Eisenbahnfuhrwerken bezw. von Teilen derselben oder ein Entgleisen stattgefunden hat, so daß eine Weiterbewegung des Zuges oder eines Teiles desselben und auch eine Wiederherstellung der schadhaften Teile u.s.w. durch die im Zuge vorhandenen Werkzeuge nicht möglich ist, sowie bei Unfällen, welche schwere Verletzungen von Reifenden oder Bahnbediensteten zur Folge hatten, muß das nötige Hilfspersonal mit den erforderlichen Werkzeugen und allen ärztlichen Behelfen durch einen Sonderzug (Hilfszug) herbeigeholt werden.
Behufs rascher Hilfeleistung stehen auf größeren Stationen besondere Wagen mit den nötigen Hilfswerkzeugen, Maschinen u.s.w. andauernd bereit (der sogenannte Hilfszug), so daß es nur der Heranziehung der nötigen Hilfsmannschaft (aus der Werkstatt), eventuell der Aerzte und der diesen Sonderzug befördernden Lokomotive bedarf, um die Fahrt sofort antreten zu können. Nach der Eisenbahnbau- und -betriebsordnung für Deutschland vom 4. November 1904 können Hilfszüge unter Verantwortlichkeit des Fahrdienstleiters auf zweigleisigen Bahnen auch links fahren (§ 53) und zu jeder Zeit ohne Fahrplan (§ 69), jedoch dann nur mit 30 km Geschwindigkeit (§ 66) verkehren; dringliche Hilfszüge gehen in der Rangordnung allen andern Zügen vor. Nach den neuen »Grundzügen der Vorschriften für den Verkehrsdienst auf den Hauptbahnen Oesterreichs« (1904) können Hilfszüge eingeschoben werden (Art. 11); eine Fahrordnung ist nicht notwendig, ebenso eine Avisierung nicht, doch muß der Zug von einem mit den Verkehrsvorschriften vollkommen vertrauten Beamten begleitet werden und steht falls eine anderweitige verläßliche Verständigung nicht möglich ist allen andern Zügen im Range nach; auch darf er nach der nächsten Station nur dann abgelassen werden, wenn er mindestens 5 Minuten vor dem fahrplanmäßigen Abgang eines etwaigen Gegenzuges dort eintreffen kann (Art. 35).
Alfred Birk.