[312] Hypothekenbürgschaft, d.h. die Verbürgung gegenüber dem Gläubiger für den Eingang der Zinsen und im Falle der Zwangsversteigerung für die Rückzahlung des Kapitals nebst Zinsen. Die Hypothekenbürgschaft wird übernommen von Hypothekenschutzvereinigungen (Hypothekenschutzbanken) zugunsten ihrer (kapitalschwachen) Mitglieder, mehr aber von Gemeinden und öffentlichen Körperschaften zugunsten gemeinnütziger Bauvereinigungen. Die Hypotheken sind hiernach »versichert«.
Stübben.