Patentgesetz [2]

[592] Patentgesetz. Der Entwurf eines geänderten deutschen Patentgesetzes ist am 11. Juli 1913 veröffentlicht worden.

Der Entwurf weist einige bedeutsame Abweichungen gegenüber dem geltenden Patentgesetz vom 7. April 1891 auf, insbesondere mit Bezug auf die Rechte des Erfinders, die Angestelltenerfindungen, die Gebühren und die Tätigkeit des Patentamts. Ein Gesetz, betreffend den Patentausführungszwang, vom 6. Juni 1911, hat die Ausführungsbestimmungen des Patentgesetzes vom 7. April 1891 bereits abgeändert, und zwar grundsätzlich durch die Einführung des Lizenzzwanges an Stelle des Ausübungszwanges. Doch ist die Bestimmung geblieben, daß ein Patent, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen, zurückgenommen werden kann, wenn die Erfindung ausschließlich oder hauptsächlich außerhalb des Deutschen Reiches oder der Schutzgebiete ausgeführt wird.

Gemäß einem deutschen Gesetz zur Ausführung der revidierten Pariser Uebereinkunft vom 2. Juni 1911 zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 31. März 1913 sowie einer zugehörigen Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. April 1913 muß die Prioritätserklärung, also die Inanspruchnahme der Unionspriorität, bei der Anmeldung des Patents erfolgen, sonst ist der Prioritätsanspruch verwirkt. Die gleichzeitige Beibringung der Beweisurkunden ist vorläufig nicht erforderlich.

Heimann.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 9 Stuttgart, Leipzig 1914., S. 592.
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