Verunstaltung

[829] Verunstaltung. – Während man nach früherer Anschauung durch polizeiliche Gewalt nur sogenannte grobe Verunstaltungen des Straßen- und Platzbildes verhindern konnte, geht die neuere Bestrebung dahin, nicht bloß jede ins Auge fallende Verunstaltung zu verhüten, sondern weiterhin behördlich dafür Sorge zu tragen, daß alle Bauten in einer Weise gestaltet und ausgeführt werden, welche die Erhaltung und Entstehung harmonischer Straßen- und Platzbilder gewährleistet. In Preußen und andern Staaten gewährt ein besonderes Gesetz gegen Verunstaltungen (Verunstaltungsgesetz) den Behörden das ausdrückliche Recht des Einspruchs gegen ungeeignete bauliche Maßnahmen an solchen Straßen und Plätzen, die in einem »Ortsstatut« als vorzugsweise wertvoll und schonungsbedürftig bezeichnet worden sind. In Verbindung mit der Bauberatung sind manche Gemeinden bemüht, das »Verunstaltungsgesetz« im künstlerischen Sinne zur Durchführung zu bringen.

Stübben.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 9 Stuttgart, Leipzig 1914., S. 829.
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