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Eichen [2]

Eichen [2] [Meyers-1905]

Eichen ( Aichen , Verifizieren ) ist das amtliche Abgleichen, Berichtigen und Beglaubigen der für den Verkehr und den Gebrauch bestimmten Maße und Gewichte . Auf hölzerne Gefäße werden die Eichzeichen oder Stempel eingebrannt, auf gläserne eingeschliffen oder ...

Lexikoneintrag zu »Eichen [2]«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 424-425.
Leggen

Leggen [Meyers-1905]

Leggen (holl.), Schauanstalten , die Länge , Breite und ... ... Gewebe ( Linnenleggen , Leinwandleggen ) amtlich feststellen und durch einen Stempel beglaubigen. In Hannover bestand früher Schau - und Stempelzwang, während amtliche Prüfung ...

Lexikoneintrag zu »Leggen«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 324.
Attést

Attést [Meyers-1905]

Attést ( Attestāt , lat.), schriftliche, namentlich von einer Behörde ausgestellte Bescheinigung (s. Zeugnis ). Attestieren , einem etwas ... ... bezeugen, bescheinigen, z. B. eine Rechnung attestieren. d. h. ihre Richtigkeit beglaubigen und sie zur Zahlung anweisen.

Lexikoneintrag zu »Attést«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 67.
Vidimieren

Vidimieren [Meyers-1905]

Vidimieren (lat.), mit dem » Vidi « (s. d.) versehen, beglaubigen.

Lexikoneintrag zu »Vidimieren«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 140.
Fidemieren

Fidemieren [Meyers-1905]

Fidemieren (lat., vidimieren ), beglaubigen, s. Beglaubigung .

Lexikoneintrag zu »Fidemieren«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 550.
Verifizieren

Verifizieren [Meyers-1905]

Verifizieren (lat.), dartun. beweisen, besonders das Gleichlauten einer Abschrift mit der Urschrift oder die Echtheit einer Urkunde beglaubigen; auch soviel wie eichen (s. d., S. 424).

Lexikoneintrag zu »Verifizieren«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 76.
Zertifikator

Zertifikator [Meyers-1905]

Zertifikator (lat.), Zertifikatsaussteller, Gewährsmann, Rückbürge ; zertifizieren (lat.), bescheinigen, beglaubigen.

Lexikoneintrag zu »Zertifikator«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 904.
Akkreditieren

Akkreditieren [Meyers-1905]

Akkreditieren (franz.), jemand beglaubigen oder durch ein Vollmachtschreiben die Gewährleistung für die von einer bestimmten Person innerhalb der Grenzen ihrer Sendung oder ihres Auftrags zu vollziehenden Handlungen übernehmen. So akkreditiert die Staatsregierung diplomatische Personen zum Behuf der Ausrichtung allgemein diplomatischer Funktionen ...

Lexikoneintrag zu »Akkreditieren«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 228.
Postvollmacht

Postvollmacht [Meyers-1905]

Postvollmacht , eine schriftliche Erklärung , durch die der Empfänger einen ... ... Empfangnahme der an ibn zu bestellenden Postsendungen ermächtigt. In der Vollmacht , die zu beglaubigen und bei der betreffenden Bestellpostanstalt niederzulegen ist, müssen die Gattungen der Sendungen ...

Lexikoneintrag zu »Postvollmacht«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 227.
Authentisieren

Authentisieren [Meyers-1905]

Authentisieren (griech.), beglaubigen, bekräftigen; eine Urkunde vollziehen durch Unterschrift oder deren Stelle vertretende Zeichen und Formeln , durch Ausdrücken oder Anhängen eines Siegels etc., häufig unter Zuziehung angesehener, glaubwürdiger Personen ( authenticae personae ) als Zeugen .

Lexikoneintrag zu »Authentisieren«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 185.
Konsul [2]

Konsul [2] [Meyers-1905]

Konsul (lat.), der von einem Staate zur Wahrung ... ... . Die Konsuln können Urkunden mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden ausfertigen und beglaubigen, auch Urkunden fremder Behörden legalisieren und Notariatsakte aufnehmen. Sie fungieren als ...

Lexikoneintrag zu »Konsul [2]«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 432-435.
Deutschland

Deutschland [Meyers-1905]

Deutschland ( Deutsches Reich , franz. Allemagne , engl ... ... schließen, Bündnisse und andre Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. Zur Kriegserklärung bedarf er der Zustimmung des Bundesrats , ...

Lexikoneintrag zu »Deutschland«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 761-837.
Handzeichen

Handzeichen [Meyers-1905]

Handzeichen heißt das Zeichen, das jemand, der des Schreibens unkundig ist ... ... Unkundige wenigstens durch ein ihm freistehendes H. unterschreiben, das dann gerichtlich oder notariell zu beglaubigen ist (§ 167 des Reichsgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit ). Im Mittelalter ...

Lexikoneintrag zu »Handzeichen«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 767.
Ausfertigung

Ausfertigung [Meyers-1905]

Ausfertigung , die von einer Amtsperson oder Behörde in vorschriftsmäßiger oder ... ... Schriftstücken jedem gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen ist. Auch ist es gestattet, insoweit sich selbst Auszüge anzufertigen.

Lexikoneintrag zu »Ausfertigung«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 135.
Beglaubigung

Beglaubigung [Meyers-1905]

Beglaubigung (neulat. Fidemation, Vidimation ), der Akt, wodurch eine ... ... der Handlungsgehilfen und - Lehrlinge auf deren Antrag von der Ortspolizeibehörde zu beglaubigen. Das Bürgerliche Gesetzbuch verlangt in vielen Fällen öffentliche B. Für inländische öffentliche ...

Lexikoneintrag zu »Beglaubigung«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 560.
Kupferwährung

Kupferwährung [Meyers-1905]

Kupferwährung , die Feststellung der Werte nach Einheiten des Kupfergewichts, ... ... Chr. auf den mit Blei legierten Gußstücken durch gleichbleibende Zeichen ohne Schrift zu beglaubigen, wobei der As ein Pfund wiegen sollte, durchschnittlich aber nur 273 g ...

Lexikoneintrag zu »Kupferwährung«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 846.
Gegenzeichnung

Gegenzeichnung [Meyers-1905]

Gegenzeichnung (lat. Kontrasignatur ) ist die Mitunterschrift einer Verfügung ... ... , während früher die G. nur die Bedeutung hatte, die landesherrliche Unterschrift zu beglaubigen. Mangelnde G. macht die betreffende Handlung ungültig. In bezug auf ...

Lexikoneintrag zu »Gegenzeichnung«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 457-458.
Nachlaßverzeichnis

Nachlaßverzeichnis [Meyers-1905]

Nachlaßverzeichnis ( Nachlaßinventar ), das Verzeichnis des Nachlasses ( Inventar ), ... ... vorzulegen. Auf Verlangen des Erben muß der Testamentsvollstrecker seine Unterschrift öffentlich beglaubigen, ja sogar das Verzeichnis durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen lassen, ...

Lexikoneintrag zu »Nachlaßverzeichnis«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 361.
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