Übergründet

[857] Übergründet nennt man eine Aktiengesellschaft, wenn der Wert von übernommenen oder zu übernehmenden Sacheinlagen (qualifizierte Gründung) zu hoch veranschlagt ist. Diesem Mißstand sucht das Handelsgesetzbuch durch das Erfordernis vollständiger Offenlegung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft (vgl. § 186, 189, 191 f., 202 f., 207, 313) zu begegnen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 857.
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