[66] Abwesenheit (Absentia) kommt für den Abschluß eines Vertrages (s. d.), für das gerichtliche Verfahren und sonst im Recht mannigfach in Betracht. Nach § 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muß für eine volljährige Person, die abwesend oder unbekannten Aufenthalts ist, ein Abwesenheitspfleger aufgestellt werden, wenn die Sorge für dessen Vermögensverhältnisse dies notwendig erscheinen läßt (vgl. Verschollenheit). Über das Verfahren gegen Abwesende im Strafprozeß s. Kontumaz.