[98] Addictio in diëm (lat.), die bei einem gegenseitigen Vertrage getroffene Nebenbestimmung, wonach der Vertrag für den veräußernden Teil nicht gelten soll, wenn sich innerhalb einer bestimmten Zeit ein Dritter findet, der das Geschäft unter vorteilhaftern Bedingungen einzugehen bereit ist. Nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1083, 1084) wird die A. dann als Resolutivbedingung behandelt, wenn das Kaufstück übergeben wurde, andernfalls als Suspensivbedingung. Vgl. Bedingung.
Brockhaus-1911: Diëm perdidi · Carpe diem · Ante diëm
Meyers-1905: Diëm perdĭdi · Carpe diem · Ante diëm