Altersversicherung

[388] Altersversicherung, derjenige Zweig der Lebensversicherung (s. d.), bei dem der Versicherte gegen in seinen jüngern Jahren gezahlte, nach den Regeln der Wahrscheinlichkeitsrechnung berechnete Prämien oder auch gegen eine einmalige Einzahlung nach Eintritt in ein bestimmtes Lebensalter ein Kapital oder eine von da ab bis zu seinem Tode laufende Rente (Altersrente) erhält. Die A. kann von Lebensversicherungsgesellschaften oder auch von besondern hierfür (meist für Arbeiter) eingerichteten Anstalten, wie z. B. die Kaiser Wilhelms-Spende (s. d.), übernommen werden. Frankreich hat Staatsanstalten für A. (Caisses de retraite pour la vieillesse), für die jedoch ein Beitrittszwang nicht besteht, während in Deutschland durch Gesetz vom 22. Juni 1889 ein Versicherungszwang eingeführt wurde (s. Arbeiterversicherung, Invaliditätsversicherung). – A. gilt im Sinne des Privatversicherungsgesetzes vom 12. Mai 1901 als Lebensversicherung (s. d.). Von der eigentlichen, nach versicherungstechnischen Grundsätzen durchgeführten A. ist zu unterscheiden diejenige Altersversorgung, die ganz oder z. T. den Charakter einer von Dritten in Geld oder Naturalverpflegung gewährten Unterstützung trägt. Viele Altersversorgungsanstalten werden unter der Bezeichnung »Männerheim«, »Frauenheim« etc. durch Wohltätigkeit erhalten. Doch gibt es auch Anstalten, welche die Altersversorgung gegen Entrichtung eines Einkaufsgeldes überhaupt oder wenigstens von seiten Bemittelter übernehmen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 388.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika