[464] Amtstitel, der Titel, den ein Beamter vermöge seines Amtes führt. Er soll zur genauen Bezeichnung der einzelnen Beamtenkategorien und des ihnen angewiesenen Geschäftskreises dienen, während der bloße, von der Verwaltung eines Amtes unabhängige Titel nur eine Ehrenbezeigung ist. Dem Staatsbeamten steht nach ehrenvollem Abschied meist das Recht zu, den A. fortzuführen; kassierte oder entsetzte Beamte dagegen verlieren den A., ebenso diejenigen, die nach ehrenvoller Verabschiedung sich ein Vergehen zu schulden kommen lassen, wofür sie während ihrer Dienstzeit mit Amtsentsetzung bestraft worden wären. Über unbefugte Führung eines Amtstitels s. Anmaßen.