[489] Anbieten, bei einer Versteigerung das erste Gebot machen; sich bereit erklären, eine schuldige Leistung zu erfüllen (auch andienen genannt). Im allgemeinen ist die Leistung selbst anzubieten, bisweilen jedoch genügt wörtliches Angebot (vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, § 293 ff.). S. auch Verzug.