[509] Anerkenntnis im Zivilprozeß, im Gegensatze zu dem nur auf einzelne Tatsachen bezüglichen Geständnis (s. d.) die Einräumung des gegnerischen Anspruches als solchen. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 307 und 708, Ziff. 1) hat das A. regelmäßig die Wirkung, daß die bei der mündlichen Verhandlung den gegnerischen Anspruch anerkennende Partei auf Antrag des Gegners sofort ihrem A. gemäß verurteilt und dies Urteil für vorläufig vollstreckbar (s. Zwangsvollstreckung) erklärt wird. In Ehesachen und in Entmündigungssachen sowie bei Streitigkeiten, die eine Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstand haben, hat das A. nach § 617, 640, 641, 670, 684 und 686 die erwähnte Wirkung nicht, ebenso nicht im Strafprozeß. Die österreichische Zivilprozeßordnung kennt ebenfalls das Anerkenntnisurteil (§ 395). S. auch Anerkennung.