[590] Antizipationsgeschäfte werden Geschäfte genannt, bei denen der Verkaufskommissionär dem Kommittenden auf die von demselben zum Verkauf empfangenen Waren vor deren Absatz, auch wohl schon gleich nach deren Absendung eine Abschlagszahlung bis zu zwei Dritteln des Wertes entweder direkt oder in der Art macht, daß er einen vom Kommittenten auf ihn gezogenen Wechsel akzeptiert (vgl. Konsignation).