[154]Ausspruch, in der Rhetorik soviel wie Sentenz; im Rechtswesen Spruch, Urteil; auch die Abteilung des Vermögens, die Väter oder Mütter bei einer zweiten Verheiratung mit den Kindern erster Ehe vornehmen.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 154.