[191] Autorkorrekturen, die von dem Verfasser eines Werkes während der Vervielfältigung nachträglich im Satze vorgenommenen Änderungen. Wenn diese das übliche Maß übersteigen, so hat der Verfasser die hieraus entstehenden Kosten zu ersetzen, außer wenn Umstände, die nach der Ablieferung des Werkes eingetreten sind, die Änderung rechtfertigen (§ 12 des Gesetzes über das Verlagsrecht [s. d.]).