[304] Balkenrecht (Tramrecht, lat. Jus tigni immittendi), die Grunddienstbarkeit (s. d.), Balken eines Gebäudes in die Wand oder Mauer des Nachbars einzuschieben und darin ruhen zu lassen. Mangels andrer Vereinbarungen hat nach § 1022 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Eigentümer der Mauer oder Wand dieselbe in stand zu halten. Nach dem österreichischen bürgerlichen Gesetzbuch (§ 487) hat derjenige, welcher die Einfügung des Balkens zu dulden hat, die Mauer oder Wand zu unterhalten, der Berechtigte jedoch während einer solchen Reparatur seinen Balken zu unterstützen.