[466] Bauernlegen, die Einziehung eines Bauerngutes durch die Gutsherrschaft und dessen Wiedervereinigung mit dem Herrschaftsgut, dem sogen. Hoffeld. Das »Legen« der Bauerngüter hatte in der Regel den Zweck, das Einkommen der Herrschaft durch unmittelbare Bewirtschaftung der meist nur geringen Ertrag abwerfenden Güter zu erhöhen. Im Interesse der Erhaltung des Bauernstandes wurde das B. im 17. und 18. Jahrh. mehrfach, so besonders in Preußen, gesetzlich verboten und die Wiederverleihung heimgefallener Bauerngüter angeordnet.