Beeidigung

[548] Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen ist nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 391 ff. und 410) zulässig; die Parteien dürfen aber darauf verzichten. Die B. der Zeugen ist (nach § 393) in gewissen Fällen zu unterlassen und darf bis nach Abschluß der Vernehmung ausgesetzt werden. Vgl. auch Eid, Zeugenbeweis und Sachverständige.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 548.
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